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Corona-News

Aktuelle Regelungen zur Reiserückkehr

20. August 2020 | von

Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben und aus Fürsorge gegenüber allen Mitgliedern hat der Krisenstab der RWTH Aachen in Abstimmung mit der Hochschulleitung folgende Regelungen im Kontext von Reisen getroffen: Sobald eine Person COVID19-Symptome aufweist, gilt ein absolutes Betretungsverbot der RWTH.

Dienstreisen von Beschäftigten:

Dienstreisen von Beschäftigten in Risikogebiete werden aktuell nicht genehmigt. Kehren Dienstreisende aus einem zwischenzeitlich zu einem Risikogebiet eingestuften Land zurück und wird aus besonderen Gründen seitens des Gesundheitsamts keine Quarantäne ausgesprochen oder die Quarantäne verkürzt, so gilt dennoch für die erste Woche nach Rückkehr immer ein angeordnetes Home-Office.

Privatreisen von Beschäftigten:

Der Krisenstab appelliert dringend an die Eigenverantwortung aller Beschäftigten, nicht zwingend notwendige Privatreisen in Risikogebiete zu unterlassen. Wird dennoch eine solche Reise unternommen, sollten die jeweiligen Vorgesetzten hierüber vorab in Kenntnis gesetzt werden, damit vorab eine Regelung zur Arbeitsplanung getroffen werden kann. Unabhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamts bezüglich einer Quarantäne gilt für die erste Woche nach Rückkehr immer ein angeordnetes Home-Office.

Umgang mit Gästen / Besuchern aus Risikogebieten:

Der Krisenstab empfiehlt nachdrücklich, physische Treffen zu unterlassen und auf Videokonferenzformate o.ä. auszuweichen. Reisen Gäste usw. dennoch aus Risikogebieten ein (z. B. weil ein längerer Aufenthalt als zwei Wochen in Europa vorgesehen ist), sind diese von der aufnehmenden Einrichtung auf die Meldeverpflichtung beim zuständigen Gesundheitsamt (i.d.R. der Städteregion Aachen) hinzuweisen. Unabhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne, dürfen diese Gäste ebenfalls erst frühestens eine Woche nach Einreise Räumlichkeiten der RWTH betreten.

Regelung für Studierende, die aus Risikogebieten einreisen:

Für Studierende, die sich nur für bis zu 72 Stunden zur Ablegung und Vorbereitung von ausbildungs- und studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten, gilt nach (§2 (3) 3 CoronaEinrVO) die Quarantäne- und Meldungspflicht beim Gesundheitsamt nicht. Studierende, die für länger als 72 Stunden eingereist sind, müssen sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann die Quarantäne aufgrund eines negativen Testergebnisses verkürzen. Sobald diese (verkürzte) Quarantänezeit abgelaufen ist, dürfen die Studierenden an Veranstaltungen und Prüfungen der RWTH teilnehmen. Aufnehmende Hochschuleinrichtungen werden gebeten, die Studierenden aktiv auf die Meldepflichten und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Für einzelne Studierende aus Risikogebieten kann eine Beaufsichtigung der Klausur per Zoom angeboten werden. Nähere Informationen hierzu haben die Prüfungsausschüsse erhalten.

Der Krisenstab weist auf die Chancen eines verantwortungsvollen Umgangs mit den aktuellen Regeln hin. Auch im Umfeld der RWTH sind bereits COVID-Erkrankungen aufgetreten. In den meisten Fällen konnte eine großflächige Quarantäne von Kontaktpersonen vermieden werden, da die erkrankten Personen zuvor verantwortungsvoll mit den Regeln zur Kontaktvermeidung und Hygiene umgegangen sind.

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