{"id":1455,"date":"2021-01-20T09:32:51","date_gmt":"2021-01-20T08:32:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.rwth-aachen.de\/corona\/?p=1455"},"modified":"2021-01-20T11:10:57","modified_gmt":"2021-01-20T10:10:57","slug":"entlastung-fuer-eltern-bei-betreuungsengpaessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.rwth-aachen.de\/corona\/2021\/01\/20\/entlastung-fuer-eltern-bei-betreuungsengpaessen\/","title":{"rendered":"Entlastung f\u00fcr Eltern bei Betreuungsengp\u00e4ssen"},"content":{"rendered":"<p>Am 18. Januar hat der Bundesrat der geplanten Erweiterung der Kinderkrankentage zugestimmt. Somit gibt es nun f\u00fcr das Jahr 2021 eine weitere Entlastung f\u00fcr berufst\u00e4tige Eltern w\u00e4hrend der Corona-Pandemie: <!--more--><br \/>\nGesetzlich versicherte Eltern k\u00f6nnen im Jahr 2021 pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/themen\/coronavirus\/kinderkrankengeld-1836090\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kinderkrankengeld<\/a> beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. F\u00fcr Alleinerziehende erh\u00f6ht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt r\u00fcckwirkend ab dem 5. Januar und bezieht sich auf die Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen).<\/p>\n<p>Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Pr\u00e4senzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschr\u00e4nkt wurde. In diesem Fall reichen die Eltern eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.<\/p>\n<p>Eltern k\u00f6nnen das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Gegebenenfalls k\u00f6nnen Eltern auch einen <a href=\"https:\/\/www9.rwth-aachen.de\/awca\/cb.asp?id=hmw&amp;src=Lohnersatz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Antrag<\/a> auf Lohnersatz wegen Schlie\u00dfung oder Betretungsverbot der Kita oder Schule im Sinne des \u00a7 56 Infektionsschutzgesetz stellen. Die Regelung des \u00a7 56 IFSG gilt auch, wenn die Pr\u00e4senzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Weitere Informationen finden Sie <a href=\"https:\/\/ifsg-online.de\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>. Den Antrag auf \u201eLohnersatz wegen Kita- und Schulschlie\u00dfung nach \u00a7 56 IfSG\u201c finden Sie im Formularcenter.<\/p>\n<p>Diese M\u00f6glichkeit gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr privat versicherte Besch\u00e4ftigte, sie gilt nicht f\u00fcr Beamtinnen und Beamte. F\u00fcr die Dauer des Bezuges von Kinderkrankengeld ruht f\u00fcr beide Elternteile der Anspruch auf Lohnersatz nach Infektionsschutzgesetz.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bietet die RWTH die M\u00f6glichkeit, im Jahr 2021 drei Corona-Sonderurlaubstage zu nehmen. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Sonderurlaubstage ist, dass kein Resturlaub aus 2020 mehr besteht und keine \u00dcberstunden mehr abgegolten werden k\u00f6nnen. Diese drei Sonderurlaubstage werden mit Gehaltsfortzahlung gew\u00e4hrt. Sonderurlaub k\u00f6nnen Eltern von Kindern unter 12 Jahren, bei Kindern mit Behinderungen auch dar\u00fcber hinaus, beantragen. F\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderurlaub muss ein m\u00f6glicher Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgesch\u00f6pft sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Beamtinnen und Beamte gelten folgende Regelungen:<br \/>\nEs wird davon ausgegangen, dass kurzfristig in die beamtenrechtlichen Regelungen vergleichbare Regelungen zum Kinderkrankengeld aufgenommen werden, sodass f\u00fcr Beamtinnen und Beamte, deren Einkommen die Jahresarbeitsverdienstgrenze (2021: 64.350\u20ac) nicht \u00fcberschreitet, eine vergleichbare Freistellung m\u00f6glich sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Beamtinnen und Beamte, die mit dem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze (2021: 64.350\u20ac) liegen, k\u00f6nnen nur im Umfang von bis zu 3 Tagen Sonderurlaub mit Fortzahlung der Besoldung beantragen. Die o.a. Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs gelten entsprechend.<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte und Studierende der RWTH, die im privaten Bereich eine Betreuungsperson f\u00fcr ihre Kinder suchen, k\u00f6nnen weiterhin die <a href=\"https:\/\/www.rwth-aachen.de\/cms\/root\/Die-RWTH\/Profil\/Familiengerechte-Hochschule\/Kinderbetreuung\/Kurzzeitbetreuung\/~qzhm\/Babysittervermittlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Babysitter-Vermittlung<\/a> nutzen. Die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten. Studierende mit Kind(ern) k\u00f6nnen au\u00dferdem gegebenenfalls den <a href=\"https:\/\/www.rwth-aachen.de\/go\/id\/hlem\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Betreuungskostenzuschuss<\/a> nutzen.<\/p>\n<p>Wenden Sie sich gerne an den Familienservice des Gleichstellungsb\u00fcros (familienservice@rwth-aachen.de), wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben.<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 18. Januar hat der Bundesrat der geplanten Erweiterung der Kinderkrankentage zugestimmt. 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