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Kein Wettbewerbsvorteil für Apotheken aufgrund früher TI-Anbindung

03. September 2020 | von

Apotheken müssen bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Für andere Leistungserbringer wie Sanitätshäuser gibt es bis jetzt noch keine Pflicht, sich an die TI anzuschließen. Deshalb hat sich die FDP in einer kleinen Anfrage danach erkundigt, ob den Apotheken dadurch Wettbewerbsvorteile entstehen. Die Bundesregierung sehe keinen wettbewerbsrelevanten Nachteil für andere Leistungserbringer gegenüber Apotheken, weil die Nutzung des E-Rezepts erstmal nur für apothekenpflichtige Arzneimittel gedacht sei. In einem zweiten Schritt soll dies auch Betäubungsmittel umfassen. Erst langfristig soll die TI auch für andere Heil- und Hilfsmittel genutzt werden.

Um das E-Rezept auch auf Heil- und Hilfsmittel auszuweiten, müsse die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband bis Ende 2020 in den Bundesmantelverträgen die notwendigen Regelungen für die Verwendung elektronischer Hilfsmittelverordnungen definieren.

 

Quelle: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/08/25/bundesregierung-fruehe-ti-anbindung-der-apotheken-ist-kein-wettbewerbsvorteil, 3. September 2020

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