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Wir sparen Energie!

Auswirkungen der Bundesenergiesparverordnung auf den Hochschulbetrieb

13. September 2022 | von

Als eine Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine befindet sich Deutschland in einer angespannten Gasversorgungslage. Diese Herausforderung kann in den kommenden Monaten nur gemeinschaftlich gemeistert werden.

Die Bundesregierung hat u.a. zur Umsetzung der Energiesparvorgaben der Europäischen Union ein Paket von Maßnahmen beschlossen, die kurzfristig den Energieverbrauch in Deutschland spürbar senken sollen. Der öffentlichen Hand, und damit auch der RWTH, wird hierbei eine sogenannte Vorbildfunktion zugewiesen.

Die Bundesenergiesparverordnung sieht für den Hochschulbetrieb folgende, verbindliche Regelungen vor:

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden:
    Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, werden nicht mehr beheizt. Ausgenommen sind hiervon Räume, bei denen technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. aus Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung) vorliegen.
  • 19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Gebäuden:
    In öffentlichen Gebäuden darf eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden in Abhängigkeit des Grades der körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Gebäuden:
    In öffentlichen Gebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen.
  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern:
    Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Die Regelungen sind zunächst befristet bis zum 28.02.2023 in Kraft.

Alle Mitglieder der RWTH sind aufgefordert, durch ihr aktives Handeln, diese Ziele zu unterstützen. Dies beginnt beispielsweise bei der richtigen Einstellung der Thermostate im eigenen Büroraum bzw. der Institutsflure entsprechend der o.g. Regelungen bzw. im Sinne der Energiesparziele.

Falls es zu konkreten Störungen oder Problemen kommen sollte, senden Sie bitte eine Mail an stoerstelle@rwth-aachen.de.

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