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Corona-News

Entlastung für Eltern bei Betreuungsengpässen

20. Januar 2021 | von

Am 18. Januar hat der Bundesrat der geplanten Erweiterung der Kinderkrankentage zugestimmt. Somit gibt es nun für das Jahr 2021 eine weitere Entlastung für berufstätige Eltern während der Corona-Pandemie:
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar und bezieht sich auf die Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen).

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. In diesem Fall reichen die Eltern eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.

Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Gegebenenfalls können Eltern auch einen Antrag auf Lohnersatz wegen Schließung oder Betretungsverbot der Kita oder Schule im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz stellen. Die Regelung des § 56 IFSG gilt auch, wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Weitere Informationen finden Sie hier. Den Antrag auf „Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung nach § 56 IfSG“ finden Sie im Formularcenter.

Diese Möglichkeit gilt grundsätzlich auch für privat versicherte Beschäftigte, sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Für die Dauer des Bezuges von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Lohnersatz nach Infektionsschutzgesetz.

Darüber hinaus bietet die RWTH die Möglichkeit, im Jahr 2021 drei Corona-Sonderurlaubstage zu nehmen. Voraussetzung für die Gewährung der Sonderurlaubstage ist, dass kein Resturlaub aus 2020 mehr besteht und keine Überstunden mehr abgegolten werden können. Diese drei Sonderurlaubstage werden mit Gehaltsfortzahlung gewährt. Sonderurlaub können Eltern von Kindern unter 12 Jahren, bei Kindern mit Behinderungen auch darüber hinaus, beantragen. Für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub muss ein möglicher Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft sein.

Für Beamtinnen und Beamte gelten folgende Regelungen:
Es wird davon ausgegangen, dass kurzfristig in die beamtenrechtlichen Regelungen vergleichbare Regelungen zum Kinderkrankengeld aufgenommen werden, sodass für Beamtinnen und Beamte, deren Einkommen die Jahresarbeitsverdienstgrenze (2021: 64.350€) nicht überschreitet, eine vergleichbare Freistellung möglich sein dürfte.

Beamtinnen und Beamte, die mit dem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze (2021: 64.350€) liegen, können nur im Umfang von bis zu 3 Tagen Sonderurlaub mit Fortzahlung der Besoldung beantragen. Die o.a. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs gelten entsprechend.

Beschäftigte und Studierende der RWTH, die im privaten Bereich eine Betreuungsperson für ihre Kinder suchen, können weiterhin die Babysitter-Vermittlung nutzen. Die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten. Studierende mit Kind(ern) können außerdem gegebenenfalls den Betreuungskostenzuschuss nutzen.

Wenden Sie sich gerne an den Familienservice des Gleichstellungsbüros (familienservice@rwth-aachen.de), wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben.

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