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Corona-News

Archiv für März 2022

Appell des Hochschulsportzentrums

31. März 2022 | von

Ab Montag, 04.04.2022, entfällt im Aachener Hochschulsport die 3G-Regel. „Dennoch appellieren wir an alle, sich weiterhin vor der Teilnahme zu testen und auf dem Weg zu und aus den Innensportanlagen sowie im Wartebereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren“, so Peter Lynen, Leiter des HSZ.

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des HSZ.

RWTH setzt auf Gemeinschaftsgefühl: „Wir tragen weiter Maske“

31. März 2022 | von

Zum 1. April tritt die neue Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in Kraft. Ab dem 3. April, also mit Beginn des Semesters besteht damit keine rechtliche Möglichkeit mehr, das Tragen von Masken, die Einhaltung von Mindestabständen und die Einhaltung der 3G-Regel einzufordern. Im Sinne einer Solidarität untereinander bleibt es aber erklärtes Ziel der RWTH einander zu schützen. Deshalb sind Rektorat und AStA übereingekommen, in der RWTH die Kampagne „Wir tragen weiter Masken“ zu starten. Damit werden alle Personen aufgefordert, auf den Fluren, in den Lernräumen und in den Hörsälen weiterhin Masken zu tragen. Die Lehrenden werden gebeten, an die Studierenden zu appellieren, in den Lehrveranstaltungen Masken zu tragen und den vorhandenen Platz im Hörsaal optimal auszunutzen. „Wir setzen an dieser Stelle auf das Gemeinschaftsgefühl“, betont Professor Aloys Krieg, Prorektor für Lehre.

Anpassungen coronabezogener Regelungen

23. März 2022 | von

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes führen an der RWTH zu folgenden Anpassungen coronabezogener Regelungen:

  • Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist entfallen. Die gebäudebezogene 3G-Regel gilt damit ebenfalls nicht mehr. Bitte beachten Sie jedoch, dass bis 2. April 2022 weiterhin der Besuch von Lehr- und Prüfungsveranstaltungen nur unter Einhaltung der 3G-Regel möglich ist. Die bisherigen Kontrollangebote bzw. -pflichten bleiben bestehen.
  • Eine Home-Office-Angebots-Verpflichtung besteht nicht mehr. Home-Office kann weiterhin als geeignete Maßnahme zum Infektionsschutz eingesetzt werden. Die ab 1. April 2022 gültigen Regelungen zu Home-Office und situativer mobiler Arbeit finden Sie hier.
  • Bei Arbeiten in Präsenz ist den Beschäftigten mindestens ein Selbsttest pro Woche anzubieten. Diese Tests können weiterhin kostenlos im RWTH-Shop bezogen werden.
  • Die Handlungsempfehlungen der Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz für Arbeiten in Präsenz wurden fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung finden Sie hier.

Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort. Sobald das Land die Entscheidungen für die coronabezogenen Regelungen ab 3. April getroffen hat, werden wir Sie zeitnah informieren. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die sich auf den Lehr- und Prüfungsbetrieb auswirken können. Aktuell wird jedoch ab diesem Zeitpunkt eher nicht mit weitergehenden Regelungen (keine Fortführung der 3G-Regel usw.) gerechnet.

Home-Office-Regelung ab 1. April 2022

11. März 2022 | von

Bis 19. März 2022 gilt noch die gesetzliche Home-Office-Angebots-Verpflichtung. Bis zum Ende des Wintersemesters (31.03.2022) kann darüber hinaus auf Grund einer Regelung an der RWTH einvernehmlich bis zu 100 % Home-Office gewährt werden. Die ab 20. März 2022 geltenden gesetzlichen Regelungen rund um die pandemische Situation sind aktuell noch in der politischen Diskussion. Dennoch gibt es bereits heute verstärkte Nachfragen, welche Home-Office-Regelungen ab 1. April 2022 an der RWTH Anwendung finden sollen.

Sofern keine weitergehende gesetzliche Regelung durch Bund oder Land erfolgt, haben sich Krisenstab sowie die Hochschulleitung darauf verständigt, ab 1. April 2022 bis zum Ende der Sommerferien (9. August 2022) folgende Home-Office-Regelung anzuwenden:

Beschäftigte und Vorgesetzte können einvernehmlich für bis zu 60 % der wöchentlichen Arbeitszeit Home-Office vereinbaren. Für eine einvernehmliche Vereinbarung ist keine Beteiligung des Personaldezernates oder eine weitergehende Dokumentation erforderlich. Zudem kann im Rahmen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ alternativ oder zusätzlich von den Möglichkeiten der situativen mobilen Arbeit Gebrauch gemacht werden.

Diese Regelung soll einerseits weiterhin den Infektionsschutz unterstützen und anderseits einen gleitenden Übergang in die Rahmenbedingungen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ ermöglichen.

Nachweispflicht 3G im Hochschulsport

10. März 2022 | von

Aktuelle coronabedingte Regelungen zur Teilnahme an Angeboten des Hochschulsports (Zugang zum Hochschulsport Indoor und Outdoor):

  • Zwei Impfungen –> kein Test notwendig
  • Genesung und Impfung –> kein Test notwendig
  • Genesung –> kein Test notwendig
  • Keine Immunisierung –> Test notwendig

Eine Teilnahme an unseren Angeboten ist an die Vorlage einer der folgenden Nachweise gebunden:

1. Vorlage eines Genesungsnachweises (Wobei der Nachweis der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage sowie maximal 3 Monate zurückliegen muss.)

oder

2. Vorlage eines vollständigen Imunisierungsnachweises

Ein vollständiger Immunisierungsnachweis besteht aus:

  • Impfnachweis (Digitaler- oder Papierimpfpass, Bescheinigung der Impfstelle) einer Impfung mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff. Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2, bei denen die Gabe der letzten vorgeschriebenen oder empfohlenen Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erfolgte. Im Fall einer Impfung mit einem nicht zugelassenen Impfstoff, bietet die Hochschulärtzliche Einrichtung an, eine entsprechende Bescheinigung für Impfungen mit einem gleichwertigen Impfstoff auszustellen, um damit einen reibungslosen Ablauf bei der 3G-Prüfung an der RWTH zu unterstützen.oder
  • Impfnachweis in Kombination mit Genesenen Nachweis entsprechend der aktuellen Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung.

oder

3. Negativer Testnachweis

Getestete Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Über einen Corona-Selbsttest, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen Person vorgenommen wurde, kann unter speziellen Voraussetzungen ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden. Aktuell gilt dies nur für Corona-Selbsttest für Beschäftigte der RWTH.

Allgemeine Informationen

Die Bescheinigungen müssen entweder in deutscher oder englischer Sprache und in Verbindung mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden. Sollten Sie Fragen zur Anerkennung Ihres Impfnachweises haben, informieren Sie sich bitte über die FAQ Seite der RWTH Aachen. Zum Beispiel unter dem Punkt „Ich wurde außerhalb der EU geimpft, wird meine Impfung als 3G-Nachweis anerkannt?“

Alle Regelungen erfolgen auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW. Um das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren, können die Regelungen des Aachener Hochschulsports in Abstimmung mit dem Krisenstab der RWTH Aachen über die aktuellen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Da die Kontrolle der Dokumente mehr Zeit in Anspruch nimmt als die üblichen Zugangskontrollen, bitten wir Sie mindestens 15 Minuten vor Beginn Ihres Sportangebotes die Sportstätte aufzusuchen. Sie sollten auch mit einer entsprechenden Wartezeit rechnen.

Sommersemester wird überwiegend ein Präsenzsemester

09. März 2022 | von

Obwohl die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung noch nicht verlängert beziehungsweise aktualisiert worden ist, versucht die RWTH nach der Beratung in einer Sondersitzung der Rektoratskommission für Lehre, die Regeln für das Sommersemester zu formulieren, da alle Beteiligten einen gewissen Vorlauf benötigen.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft wird das Sommersemester ein überwiegendes Präsenzsemester sein. Das bedeutet, dass Veranstaltungen in Präsenz der Regelfall sind, teilt das Rektorat mit. „Informationen über Regelungen zu Kontrollen, Abstands- und Maskenpflichten etc. liegen uns derzeit noch nicht vor“, ergänzt Professor Aloys Krieg, Prorektor für Lehre.

Lehrende werden ermutigt, die schon vor der Pandemie bewährten Flipped Classroom Formate fortzuführen. Wenn Lehrende aus nachvollziehbaren Gründen ihre Veranstaltungen rein digital anbieten wollen, mögen sie das bitte mit ihren (Studien-) Dekanaten abklären. Die Lehrenden werden in diesem Fall gebeten, auch die Studierenden durch Mitteilungen auf Ihrer Website oder im Lernraum rechtzeitig zu informieren.

Nach Informationen des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Universitätsklinikum nur für die Studierenden mit Patientenkontakt. Die genaue Ausgestaltung wird vom (Studien-) Dekanat der Fakultät 10 mit den betroffenen Studierenden direkt besprochen.

Die RWTH bittet um Verständnis, dass sich die Regelungen in Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung im laufenden Semester ändern können.