Kategorien
Seiten
-

Corona-News

RWTH verlängert angepasste Regelungen für Home Office

21. September 2020 | von

Im Einvernehmen mit dem Rektorat hat der Krisenstab der RWTH entschieden, die aktuelle Home-Office-Regelung bis zum Ende des Wintersemesters (31. März 2021) zu verlängern. Die Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund, dass neben dem allgemeinen Infektionsgeschehen jetzt im Herbst und Winter Erkältungs- und oder Grippeinfektionen zusätzlich hinzutreten werden. Für die RWTH bleibt der Schutz der Beschäftigten und Studierenden weiterhin oberstes Ziel.

Zudem wird so einerseits Planungssicherheit für die Vorgesetzten und Beschäftigten und andererseits werden Handlungsspielräume geschaffen, um Herausforderungen wie die kurzfristige Betreuung von krankheitsverdächtigen Kindern, (leichten) Erkrankungen von Beschäftigten mit Atemwegsinfektionen (Arbeit von zu Hause bis zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Ansteckungsgefahr) etc. zu begegnen.

Die in den letzten beiden Monaten in vielen Bereichen der RWTH vollzogenen Lockerungen insgesamt haben gezeigt, dass zum einen gute Regelungen zum Umgang mit dem Infektionsrisiko bestehen und andererseits Einrichtungsleitungen und Beschäftigte verantwortungsbewusst mit diesen Regelungen umgehen. Aktuell wird allgemein das Risiko bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz vergleichbar eingeschätzt, wie es bei der übrigen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn wieder vermehrt wesentliche Aufgaben am Arbeitsplatz durchgeführt werden und damit der Weg in Richtung Normalbetrieb fortgesetzt wird. Die Personalverantwortlichen sollen dabei im Sinne des Infektionsschutzes Anträge auf Homeoffice, die bis zu 50% der individuellen Arbeitszeit umfassen, ermöglichen, wenn dienstliche Interessen sinnvoll umsetzbar sind. Es bestehen ferner keine Bedenken, wenn darüber hinaus gehende Anträge in gemeinsamer Abstimmung genehmigt werden.

Folgende Leitlinien sind weiterhin zu beachten:
Von der Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung sind die Voraussetzungen zur Einhaltung der bestehenden Abstands- und Hygieneregelungen zu schaffen. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Auflagen ist diesbezüglich eine Dokumentation durch die Durchführung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Für die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen sind sowohl die Führungskräfte wie auch die Beschäftigten in den jeweiligen Hochschuleinrichtungen verantwortlich.
Bezüglich der Nutzung von Mehrfachbüroräumen wird (wenn die Tätigkeiten dies zulassen) ein Wechselbetrieb zwischen Home Office und Präsenz empfohlen, um die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen möglichst gering zu halten. Sollte dies nicht möglich sein, muss sichergestellt werden, dass die Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen eingehalten und besondere Schutzmaßnahmen (Trennwand, Mund- und Nasenmaske bei vorübergehender Unterschreitung des Mindestabstands, Raumgröße u. ä.) getroffen werden.
In Laboren, Werkstätten u. ä. sind Maßnahmen zu treffen, um für die Beschäftigten ein risikominimiertes Arbeiten im vorgenannten Sinne zu gewährleisten. Bei Bedarf steht hier die Stabsstelle für Arbeit- und Strahlenschutz beratend zur Verfügung.
Für Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe im Sinne von SARS – CoV 2 gehören oder die durch die eingeschränkte Öffnung von Schulen oder Kitas zusätzliche Aufgaben bei der Kinderbetreuung haben, soll vorrangig von der Home-Office-Regelung Gebrauch gemacht werden, sofern es mit den dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
Die Personalabteilungen der RWTH stehen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Bei Nutzung der Home-Office-Regelung beachten Sie bitte auch den verfügbaren Leitfaden. Es wird gebeten, auch im Home-Office die Erreichbarkeit geeignet (telefonisch, per Mail etc.) zu gewährleisten.
Zusätzlich wird auf die Angebote des Familienservices verwiesen.
Bei den o.a. Risikogruppen geht die RWTH von der Definition des Robert Koch-Instituts aus. Nach der Einschätzung der Hochschulärztlichen Einrichtung gehören insbesondere

Beschäftigte mit folgenden Vorerkrankungen zur Risikogruppe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus:

  • Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
  • Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
  • Chronische Lebererkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Onkologische Erkrankungen
  • Diabetes mellitus
  • Geschwächtes Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison).

Für Schwangere erfolgt die spezifische Beurteilung zu SARS – CoV 2 im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung bei Bekanntgabe der Schwangerschaft.
Als Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe genügt eine Erklärung der/des Beschäftigten gegenüber der/dem Vorgesetzten in Textform (E-Mail reicht aus), wenn die Erkrankung der/dem Vorgesetzten bekannt ist. Ansonsten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Bestätigung enthalten muss, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS – CoV-2 aufgrund der besonderen Disposition die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Im Bedarfsfall können die Beschäftigten und Hochschuleinrichtungen Rückfragen in diesem Zusammenhang mit der Hochschulärztlichen Einrichtung klären.
Sofern Beschäftigte einer Risikogruppe an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, sind im Bedarfsfall mit der Stabsstelle für Arbeits- und Strahlenschutz und der Hochschulärztlichen Einrichtung geeignete Schutzmaßnahmen abzustimmen, sodass damit nur ein geringes Ansteckungsrisiko verbunden ist.

Kommentare sind geschlossen.