Kategorien
Seiten
-

Corona-News

Aktuelle Regelungen zur Reiserückkehr

29. Oktober 2020 | von

Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben und aus Fürsorge gegenüber allen Mitgliedern der Hochschule hat die Hochschulleitung in Abstimmung mit dem Krisenstab der RWTH Aachen folgende Regelungen im Kontext von Reisen getroffen: Sobald eine Person COVID-19-Symptome aufweist, gilt ein absolutes Betretungsverbot der RWTH. Denn auch im Umfeld der RWTH sind bereits COVID-19-Erkrankungen aufgetreten. Bisher konnte eine großflächige Quarantäne von Kontaktpersonen vermieden werden, da die erkrankten Personen zuvor verantwortungsvoll mit den Regeln zur Kontaktvermeidung und Hygiene umgegangen sind.

Dienstreisen von Beschäftigten:

Dienstreisen von Beschäftigten in Risikogebiete werden aktuell nicht genehmigt. Risikogebiete werden durch das Robert Koch Institut ausgewiesen. Es handelt sich dabei nur um Gebiete außerhalb Deutschlands. Innerdeutsch gibt es keine Risikogebiete im Sinne der CoronaEinrVO. Kehren Dienstreisende aus einem zwischenzeitlich zu einem Risikogebiet eingestuften Land zurück, gelten die Vorgaben der Coronaeinreiseverodnung (CoronaEinrVO) hinsichtlich der Meldepflicht und Quarantäneregelung.

Die Möglichkeit, Dienstreisen im Inland durchzuführen, besteht weiter. Diese sind auf zwingend notwendige Reisen zu beschränken. Wo möglich, ist von digitalen Formaten Gebrauch zu machen. ÖPNV und Flugzeug sollen möglichst nicht genutzt werden. Die RWTH nimmt das Vorliegen von triftigen Gründen für die Nutzung von Mietwagen oder privaten PKW regelmäßig an. Auflagen am Zielort, gegebenenfalls verursacht durch das Infektionsgeschehen am Wohnort sind zu beachten.

Privatreisen von Beschäftigten:

Der Krisenstab appelliert dringend an die Eigenverantwortung aller Beschäftigten, auf nicht zwingend notwendige Privatreisen zu verzichten. Wird eine Reise in ein Risikogebiet unternommen, sollten die jeweiligen Vorgesetzten hierüber vorab in Kenntnis gesetzt werden, damit eine Regelung zur Arbeitsplanung getroffen werden kann. Kehren Reisende aus einem Risikogebiet zurück, gelten die Vorgaben der CoronaEinrVO hinsichtlich der Meldepflicht und Quarantäneregelung.

Aufenthalte in der Grenzregion Niederlande, Belgien (u.a. Pendler)

Aufenthalte bis maximal 24h in den Niederlanden oder in Belgien führen bis auf weiteres nicht zu einem Betretungsverbot der RWTH.

Gleichsam ist Personen, die sich zuvor in den Niederlanden oder Belgien aufgehalten haben, die dann für maximal 24 Stunden nach Deutschland einreisen, ein Betreten der RWTH erlaubt. Darüber hinaus dürfen Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen, die RWTH betreten.

Umgang mit Pendlern, Gästen, Besuchern, Dienstleistern, Fremdfirmen aus Risikogebieten:

Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen, dürfen die RWTH betreten.

Der Krisenstab empfiehlt nachdrücklich, auf physische Treffen zu verzichten und auf Videokonferenzformate o.ä. auszuweichen. Reisen Gäste usw. dennoch aus Risikogebieten ein sind diese von der aufnehmenden Einrichtung auf die Meldeverpflichtung beim zuständigen Gesundheitsamt (i.d.R. der Städteregion Aachen) hinzuweisen.

Regelung für Studierende, die aus Risikogebieten einreisen:

Für Studierende, die täglich oder für bis zu 5 Tage zur Ablegung und Vorbereitung von ausbildungs- und studienbezogenen Prüfungen in das Bundesgebiet einreisen, gilt nach §3 Absatz 4 Nr. 5 CoronaEinrVO die Quarantänepflicht nicht – eine Meldung beim Gesundheitsamt ist dennoch erforderlich. Studierende, die für länger als 5 Tage eingereist sind, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Sobald diese Quarantänezeit abgelaufen ist, dürfen die Studierenden an etwaigen Präsenz-Veranstaltungen und -Prüfungen der RWTH teilnehmen. Aufnehmende Hochschuleinrichtungen werden gebeten, die Studierenden aktiv auf die Meldepflichten und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Für einzelne Studierende aus Risikogebieten kann eine Beaufsichtigung der Klausur per Zoom angeboten werden. Nähere Informationen hierzu haben die Prüfungsausschüsse erhalten.

Hilfreiche Links:

Meldeformular der Städteregion Aachen für Grenzpendler

CoronaEinreiseVO

Risikogebiete nach RKI

(Risikogebiete werden durch das Robert Koch Institut ausgewiesen. Es handelt sich dabei nur um Gebiete außerhalb Deutschlands. Innerdeutsch gibt es keine Risikogebiete im Sinne der CoronaEinrVO.)

Kommentare sind geschlossen.