Das Land NRW hat eine Quarantäneverordnung veröffentlicht, die unter anderem die Arbeit der Gesundheitsbehörden vor Ort entlasten soll. Die Städteregion teilt hierzu mit:
Nach der Quarantäneverordnung muss sich sofort selbstständig in Quarantäne begeben, wer
- aufgrund von eindeutigen Krankheitssymptomen einen Test auf COVID-19, egal ob als Schnelltest oder als herkömmlichen PCR-Test, gemacht hat und noch auf das Ergebnis wartet; ein positiver Schnelltest muss allerdings weiterhin umgehend durch einen herkömmlichen Test bestätigt werden;
- ein positives Ergebnis bei einem Schnelltest erhalten hat und noch den herkömmlichen Test machen muss;
- ein positives Ergebnis bei einem herkömmlichen Test bekommen hat;
- mit einer Person zusammen in einem Haushalt lebt, die positiv getestet wurde.
Dies bedeutet vor allem, dass man nicht mehr auf den Anruf des Gesundheitsamtes warten soll, bis man in Quarantäne gehen muss.
Alle übrigen Kontaktpersonen ersten Grades, die nicht Haushaltsangehörige sind, werden nach wie vor eine individuelle Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten. Auf Wunsch stellt das Gesundheitsamt Quarantänebescheinigungen aus, die für den Verdienstausfall genutzt werden können.
Neu ist außerdem die Berechnung der Quarantänezeit. Sie wird nun nicht mehr von Beginn der ersten Krankheitssymptome gerechnet, sondern in jedem Fall ab dem Datum des Tests. Die Quarantänezeit für Erkrankte dauert solange, bis mindestens 48 Stunden lang eine deutliche Besserung oder Symptomfreiheit auftreten, mindestens aber zehn Tage; eine „Freitestung“ für erkrankte Personen gibt es auch weiterhin nicht.
Kontaktpersonen müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, können jedoch nach zehn Tagen einen Test vornehmen, der, wenn er negativ ausfällt, zu einem sofortigen Ende der Quarantäne führt. Zulässig für die Verkürzung sind sowohl ein negativer Schnelltest als auch ein negativer PCR-Test. Ein Schnelltest müsste bei einem Hausarzt, der PCR-Test kann auch weiter kostenfrei im Gemeinsamen Abstrichzentrum, vorgenommen werden.
Ergänzend wird in der Verordnung geregelt, dass alle Personen mit positivem PCR-Test angehalten sind, ihre Kontakte zu informieren, um so einen möglichst schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Entwickeln Kontaktpersonen Symptome, können Sie entweder bei Ihrem Hausarzt oder im Gemeinsamen Abstrichzentrum aufgrund der Symptome sofort und eigenständig einen Test vereinbaren.
Für Beschäftigte und Studierende, die in einem anderen Kreis Nordrhein-Westfalens wohnen, werden ähnliche Regelungen des jeweiligen Gesundheitsamts gelten. Bitte erkundigen Sie sich – bei Vorliegen der bekannten Voraussetzungen – hierzu jeweils bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Beschäftigte werden gebeten, eine notwendige Quarantänebescheinigung zu erfragen, sofern im Falle einer Quarantäne kein Home-Office möglich ist. Diese Bescheinigung wird für die weitere Abrechnung in jedem Fall benötigt.
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