Um die Mobilität zum und vom Arbeitsplatz möglichst zu reduzieren, wurden folgende Angebote geschaffen bzw. Regelungen getroffen:
16. bis 18. Dezember
Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Home-Office-Verpflichtung
Nicht Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Keine besondere Regelung
21. bis 23. Dezember
Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Home-Office-Verpflichtung
Nicht Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Bei Inanspruchnahme von 2 Werktagen Urlaub bzw. Zeitguthaben wird der dritte Werktag im Home-Office zur Weiterbildung bzw. Jahresvorbereitung gewährt. Die Inhalte sind mit den Führungskräften abzustimmen.
28. bis 30. Dezember
Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Home-Office-Verpflichtung
Nicht Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Sofern kein Urlaub oder Zeitguthaben genommen wird bzw. werden kann, ist die „Zeitschuld“ im Jahr 2021 nachzuarbeiten
4. bis 8. Januar
Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Home-Office-Verpflichtung
Nicht Home-Office-fähige Arbeitsplätze:
Keine besonderes Regelungen.
Für alle Arbeitsplätze:
Sofern die gesamte Woche (04.01.2021 – 08.01.2021) Urlaub bzw. Zeitguthaben genommen wird, wird ein Urlaubstag (auch bei Inanspruchnahme von Zeitguthaben) gutgeschrieben. Ist tageweise Arbeit zwingend notwendig (z. B. wegen Lehre), werden solche Tage ebenfalls als Urlaub gutgeschrieben. Beschäftigte, die die gesamte Woche zwingend keinen Urlaub (z. B. Tätigkeit in der Hochschulwache) nehmen können, erhalten den Urlaubstag ebenfalls gutgeschrieben.
Über die zwingende Notwendigkeit, die sehr eng auszulegen ist, entscheiden die jeweiligen Führungskräfte.
Beispiele:
- Urlaub vom 4. bis 8. Januar = 4 Urlaubstage sowie ein Tag Dienstbefreiung
- Urlaub vom 4. bis 8. Januar, jedoch dringendes Dienstgeschäft am 6. Januar (z. B. Betreuung einer Vorlesung) = 3 Urlaubstage, ein Tag Dienstbefreiung, ein Arbeitstag
- Urlaub am 4. und 5. Januar, 6. únd 7. Januar nicht zwingend notwendiges Home-Office, 8. Januar jedoch dringendes Dienstgeschäft = 2 Tage Urlaub, kein Tag Dienstbefreiung und drei Arbeitstage