Das Land hat die Coronaeinreiseverordnung aktualisiert. Kehren Reisende aus einem Risikogebiet zurück, gelten weiterhin die Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums hinsichtlich der Meldepflicht. Daneben sind Reisende verpflichtet, sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Rückkehr einem Coronatest zu unterziehen.
Die besonderen Regelungen für Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie der Republik Südafrika zur Testpflicht und zur Quarantäne bleiben bestehen.
Es bestehen Ausnahmeregelungen für Grenzpendler, die nicht der Testpflicht unterliegen. Im Zweifel sollte das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert werden.
Für Personen, die einer Testpflicht unterliegen, gilt bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses ein Betretungsverbot für die RWTH.
Die Niederlande haben Deutschland unterdessen als Risikogebiet eingestuft. Reisende, die aus Deutschland in die Niederlande einreisen, müssen sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Auch hier bestehen Ausnahmen für Grenzpendler, die beispielsweise an der RWTH studieren bzw. arbeiten.
Studierende, die eine Bescheinigung benötigen, wenden sich bitte an das Studierendensekretariat. Beschäftigte wenden sich bitte an die zuständige Personalabteilung.
Weitere Infos unter:
- CoronaEinrVO
- Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV
- Einreiseanmeldung
- Quarantäneregelung Niederlande
- Ausnahmeregelung Niederlande