Mit Inkrafttreten der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt die sogenannte Bundesnotbremse auch für Nordrhein-Westfalen.
In allgemeinbildenden Schulen ist somit Präsenzunterricht untersagt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschritten hat. Ausnahmeregelungen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb finden Sie auf der Website des Schulministeriums.
Von dieser Regelung ist auch die Kindertagesbetreuung betroffen. Für die Betreuung in KiTas und Kindertagespflege in NRW gilt dann ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung. Informationen für Eltern finden Sie auf der Website des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration.
Ab wann der Übergang vom Wechselunterricht in den Distanzunterricht bzw. in die Notbetreuung bei den KiTas gilt, stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales fest.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Jahr 2021 rückwirkend um weitere zehn zusätzliche Arbeitstage (weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) erweitert. Im Jahr 2021 stehen nun jedem Elternteil 30 statt wie bisher 20 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung (60 statt 40 Tage für Alleinerziehende). Insgesamt besteht für gesetzlich versicherte Berufstätige für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage ein Anspruch. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft. Der Anspruch gilt auch dann, wenn aufgrund geschlossener Schulen und Kindertagesbetreuung eine Betreuung des Kindes zuhause erforderlich ist. Der Anspruch besteht unabhängig von der Möglichkeit des mobilen Arbeitens. Weitere Information finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Beamtinnen und Beamten kann ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Sonderurlaub im entsprechenden Umfang zur Betreuung von kranken Kindern oder von Kindern, deren Betreuung aufgrund pandemiebedingter Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot erforderlich wird, gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Dabei soll die Möglichkeit von mobiler Arbeit außer Betracht bleiben.