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Corona-News

Ergänzung: Priorisierung von Beschäftigten der Hochschule

06. Mai 2021 | von

Auf dem Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, bei dem ein Termin im Impfzentrum gebucht werden kann, muss bei Anlage des Benutzerprofils allgemein bestätigt werden, ob die jeweilige Person zu einer Personengruppe nach den §§ 3 oder 4 CoronaImpfV gehört. Bitte beachten Sie jedoch die darauf folgenden Verlinkungen und Hinweise. Unter dem Link „Weitere Informationen zu den Personengruppen“ gelangen Sie zu einer Aufzählung der aktuell berechtigten Personen- und Berufsgruppen. Hier ist u.a. die Berufsgruppe „Beschäftigte an weiterführenden Schulen“ aufgeführt. Laut Auskunft der Städteregion Aachen fallen die Beschäftigten der Hochschulen nicht unter diese Gruppe. Die aktuellen Regelungen des Landes NRW lassen hier keine andere Interpretation zu.

Bitte beachten Sie, dass trotz erfolgter Terminbuchung vor Ort eine Prüfung der Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe erfolgt. Das Impfzentrum führt auf den Webseiten hierzu weiter aus: „Die Impfberechtigung wird vor dem Impftermin im Impfzentrum überprüft. Derzeit nicht impfberechtigte Personen werden abgewiesen.“

Somit ist davon auszugehen, dass Beschäftigte der RWTH trotz der Möglichkeit einer Terminbuchung nach aktuellem Stand beim Impfzentrum noch abgewiesen werden.

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