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Corona-News

Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz

23. November 2021 | von

3G-Regel für Beschäftigte

Die neue 3G-Regel gilt für alle Beschäftigten der RWTH immer dann, wenn sie in Präsenz arbeiten. Hier sind ausdrücklich auch die stud. und wiss. Hilfskräfte sowie Lehrbeauftragte eingeschlossen.

Alle Beschäftigten müssen zum Dienstantritt an der RWTH über ein gültiges Impf-, Genesenen- oder Testzertifikat (dieses i.d.R. nicht älter als 24 Stunden) verfügen. Sofern in der jeweiligen Hochschuleinrichtung die Möglichkeit besteht, einen Selbsttest unter Aufsicht durchzuführen, ist dieser vorab mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen und unverzüglich nach Betreten des Arbeitsplatzes durchzuführen und geeignet zu dokumentieren.

Die Unterweisung zur Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht sowie das Muster zur Dokumentation sind hier abrufbar (PDF).

Prüfung der 3G-Regel
Nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes hat eine tägliche, lückenlose Kontrolle der 3G-Nachweise zu erfolgen. Diese Verpflichtung wird an der RWTH auf die jeweilige Leitung der Einrichtung oder individuell von der Einrichtungsleitung beauftragte Personen delegiert. Da es sich um eine sensible Tätigkeit handelt, sollte diese Aufgabe lediglich im Einvernehmen delegiert werden.

Sofern der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert wurde und diese Kontrolle dokumentiert wurde (s.u.), können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Sie sind dennoch verpflichtet, die Nachweise stets mitzuführen. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt damit auf der Gültigkeit der Testnachweise.

Beschäftigten, die keinen erforderlichen Nachweis vorlegen können, ist der Zutritt zum Arbeitsplatz zu verwehren. Die zuständige Personalabteilung berät in solchen Fragen bei Bedarf.

Dokumentation der Prüfung der 3G-Regel
Um dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechend den Vorgaben des Datenschutzes zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Zur Erleichterung finden Sie hier eine entsprechende Vorlage (PDF).

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Auch hierfür steht eine Vorlage zur Verfügung (PDF).

Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Aus diesem Grund sind diese Daten und damit die hier aufgeführten Listen in der jeweiligen Hochschuleinrichtung, getrennt von anderen Akten bzw. Daten, sicher zu verwahren. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (externe Dritte, aber auch nicht mit der Dokumentation beauftragte Beschäftigte) ausgeschlossen ist.

Die Daten sind sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen bzw. zu vernichten.

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