Trotz der in einigen Bereichen erfolgten Lockerungen der Beschränkungen und Regelungen besteht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiterhin eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite. Um für die Beschäftigten und Studierenden einen angemessenen Infektionsschutz gewährleisten zu können, sind an der RWTH Aachen der Situation angepasste organisatorische Maßnahmen erforderlich.
Es geht jetzt darum, die nächsten Schritte hin zum hoffentlich bald wieder möglichen Normalbetrieb festzulegen.
Bezogen auf die Home Office-Regelung bedeutet das, dass nach dem 1. Juni 2020 Home Office dort ermöglicht werden soll, wo es unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen sinnvoll umsetzbar ist und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes beiträgt.
Es bedarf daher der Abstimmung in den jeweiligen Hochschuleinrichtungen zwischen den Beschäftigten und den Personalverantwortlichen, um eine vertretbare Lösung unter Berücksichtigung aller Interessen zu erreichen.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken wesentliche Aufgaben wieder am Arbeitsplatz durchzuführen, wenn damit ein Risiko verbunden ist, das dem in der übrigen Teilhabe am gesellschaftlichen Alltag gleichzusetzen ist.
Folgende Leitlinien sind dabei zu beachten:
Von der Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden können. Hierzu gehört auch die Durchführung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Für die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen sind sowohl die Beschäftigten selbst wie auch die Führungskräfte in den jeweiligen Hochschuleinrichtungen verantwortlich.
Die Nutzung von Mehrfachbüroräumen sollte, wenn die Tätigkeiten dies zulassen, im Wechselbetrieb zwischen Home Office und Präsenz erfolgen, sodass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen möglichst gering ist. Sollte dies nicht möglich sein, dann muss sichergestellt werden, dass die Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen eingehalten und besondere Schutzmaßnahmen (Trennwand, Mund- und Nasenmaske bei vorübergehender Unterschreitung des Mindestabstands, Raumgröße u. ä.) getroffen werden.
In Laboren, Werkstätten u. ä. sind Maßnahmen zu treffen, um für die Beschäftigten ein risikominimiertes Arbeiten im vorgenannten Sinne zu gewährleisten. Bei Bedarf steht hier die Stabsstelle für Arbeit- und Strahlenschutz beratend zur Verfügung.
Für Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe im Sinne von SARS – CoV 2 gehören oder die durch die eingeschränkte Öffnung von Schulen oder Kitas zusätzliche Aufgaben bei der Kinderbetreuung haben, soll vorrangig von der Home-Office-Regelung Gebrauch gemacht werden, sofern es mit den Aufgaben vereinbar ist.
Bei Nutzung der Home-Office-Regelung beachten Sie bitte auch den verfügbaren Leitfaden.
Bei der Kinderbetreuung sind zwischen den betroffenen Erziehungsberechtigten und der bzw. den Personalverantwortlichen ausgewogene Lösungen zu vereinbaren, die sich an der individuellen Situation der Beschäftigten und der jeweiligen Hochschuleinrichtung orientieren müssen. Hierin sind auch die Möglichkeiten des bzw. der jeweils anderen Erziehungsberechtigten in die Planungen einzubeziehen.
Die Personalabteilungen der RWTH stehen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Zusätzlich wird auf die Angebote des Familienservices verwiesen.
Bei den o.a. Risikogruppen geht die RWTH von der Definition des Robert Koch-Instituts aus. Nach der Einschätzung der Hochschulärztlichen Einrichtung gehören insbesondere Beschäftigte mit folgenden Vorerkrankungen zur Risikogruppe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
o Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen
(z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck
o Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
o Chronische Lebererkrankungen
o Nierenerkrankungen
o Onkologische Erkrankungen
o Diabetes mellitus
o Geschwächtes Immunsystem
(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison).
Für Schwangere erfolgt die spezifische Beurteilung zu SARS – CoV 2 im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung bei Bekanntgabe der Schwangerschaft.
Als Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe genügt eine Erklärung der/des Beschäftigten gegenüber der/dem Vorgesetzten in Textform (E-Mail reicht aus), wenn die Erkrankung der/dem Vorgesetzten bekannt ist. Ansonsten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Bestätigung enthalten muss, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS – CoV-2 aufgrund der besonderen Disposition die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Im Bedarfsfall können die Beschäftigten und Hochschuleinrichtungen Rückfragen in diesem Zusammenhang mit der Hochschulärztlichen Einrichtung klären.
Sofern Beschäftigte einer Risikogruppe an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, sind im Bedarfsfall mit der Stabsstelle für Arbeits- und Strahlenschutz und der Hochschulärztlichen Einrichtung geeignete Schutzmaßnahmen abzustimmen, sodass damit nur ein geringes Ansteckungsrisiko verbunden ist.