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Corona-News

Angepasste Regelungen zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen und Maßnahmen an der RWTH

29. Oktober 2020 | von

Aufgrund der Auslastung der Gesundheitsämter durch die Vielzahl von Corona-Infektionen, erfolgt die Nachverfolgung von Kontaktpersonen infizierter Menschen in vielen Fällen nur verzögert. Aus diesem Grund gilt für alle Angehörigen der RWTH, die als Kontaktperson der Kategorie 1 (siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText8) eingestuft werden, ein Betretungsverbot für die RWTH für die Dauer der üblichen Quarantäne. Beschäftigte der RWTH arbeiten in diesem Zeitraum aus dem Home-Office. Sollten Unsicherheiten bezüglich der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie 1 bestehen, berät die Hochschulärztliche Einrichtung hier gerne.

Im Übrigen sollte in diesem Fall Kontakt mit dem örtlichen Gesundheitsamt aufgenommen werden.

Wichtiger Hinweis für Beschäftigte und Studierende, die im Kreis Heinsberg wohnen: Das Gesundheitsamt spricht bei Kontaktpersonen der Kategorie 1 nicht mehr in allen Fällen eine Quarantäne aus. Sollten belastbare Informationen vorliegen, dass Beschäftigte und Studierende als Kontaktperson der Kategorie 1 einzustufen sind, gilt für diese für den üblichen Zeitraum einer Quarantäne ein Betretungsverbot für die RWTH. Beschäftigte arbeiten in dieser Zeit im Home-Office.

Sollten Unsicherheiten bezüglich der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie 1 bestehen, berät die Hochschulärztliche Einrichtung auch hier gerne.

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