Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie sowie der Impffortschritt haben dazu geführt, dass in vielen Bereichen die Beschränkungen und Regelungen gelockert werden konnten. Trotzdem gilt weiterhin, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite bis Ende November besteht und alle Hochschulmitglieder nach wie vor zu einem verantwortungsvollen Handeln verpflichtet sind.
Entsprechend bleibt für die RWTH der Schutz der Beschäftigten und Studierenden vor einer möglichen Infektion weiterhin oberstes Ziel.
Weiterhin hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Es können weiterhin Aufgaben am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der unten ausgeführten Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Die Personalverantwortlichen sollen dabei im Sinne des Infektionsschutzes Anträge auf Home-Office, die bis zu 50% der individuellen Arbeitszeit umfassen, weiterhin ermöglichen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen und keine Sonderregelung nach der unten dargestellten 2G-Regelung (Geimpft, Genesen) zur Anwendung kommt. Es bestehen ferner keine Bedenken, wenn darüber hinaus gehende Anträge in gemeinsamer Abstimmung genehmigt werden.
Das Modell des tätigkeitsbezogenen Wechsels zwischen Präsenz und Home-Office kann natürlich weiterhin Anwendung finden. Auch hier entscheiden die jeweiligen Personalverantwortlichen.
Folgende Leitlinien sind daneben zu beachten:
- Von der Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung sind die Voraussetzungen zur Einhaltung der bestehenden Abstands- und Hygieneregelungen zu schaffen. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Auflagen sind die diesbezüglich im letzten Jahr erstellten Dokumentationen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung umgehend zu überprüfen und ggf. anzupassen.
- Für die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen sind sowohl die Führungskräfte wie auch die Beschäftigten in den jeweiligen Hochschuleinrichtungen verantwortlich.
- Die gleichzeitige Nutzung von Büroräumen durch mehr als eine Person ist nur möglich, sofern der Dienstbetrieb dies erfordert. Bei Beschäftigten, denen Tätigkeiten zugewiesen sind, die auch im Home-Office gleichwertig erledigt werden können, ist bei Arbeiten in Präsenz durch Wechsel- (zwischen Home-Office und Präsenz) oder Schichtbetrieb die gleichzeitige Nutzung der Büroräume von mehreren Personen auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn die nachstehende 2G-Regelung zur Anwendung kommt.
- Sofern eine gleichzeitige Nutzung von Räumen vorgesehen ist, muss sichergestellt werden, dass die Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen eingehalten und besondere Schutzmaßnahmen (Trennwand, Mund- und Nasenmaske bei vorübergehender Unterschreitung des Mindestabstands, Raumgröße u. ä.) auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Hierbei sind auch die Lüftungsverhältnisse regelmäßig zu berücksichtigen.
- Die Stabsstelle für Arbeits- und Strahlenschutz wird durch Stichproben auch weiterhin überprüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden.
- In Laboren, Werkstätten u. ä. sind weiterhin die Maßnahmen aufrecht zu erhalten, um für die Beschäftigten ein risikominimiertes Arbeiten im vorgenannten Sinne zu gewährleisten. Bei Bedarf steht hier die Stabsstelle für Arbeit- und Strahlenschutz beratend zur Verfügung.
- Die Bundesregierung hat zudem die Möglichkeit geschaffen, bei festen Gruppen mit gesichertem 2G-Status eine Anpassung der Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Eine solche Anpassung kann nur von den jeweiligen Beschäftigten – widerruflich und auf Basis der Freiwilligkeit – nachgefragt werden. Die RWTH bzw. die jeweiligen Vorgesetzten sind auch weiterhin nicht befugt, den Impfstatus o.ä. zu erfragen.
- Konkrete Umsetzungsregelungen hierzu finden Sie in der verlinkten Gefährdungsbeurteilung, die von allen Beschäftigten der Gruppe sowie den jeweiligen Vorgesetzten zu unterzeichnen sind.
- Die Nutzung der besonderen Regelungen der Gefährdungsbeurteilung mit gesichertem 2G-Status setzt verantwortungsvollen Umgang mit den Möglichkeiten aber auch den Risiken aller Beschäftigten voraus.
- Besprechungen in Präsenz sind im Falle ihrer Notwendigkeit zulässig. An Besprechungen in Präsenz dürfen nur die Personen teilnehmen, die zur Erörterung des jeweiligen Themas zwingend benötigt werden. Über die Notwendigkeit einer Besprechung in Präsenz sowie den Teilnehmerkreis entscheiden die jeweiligen Vorgesetzten. Auch hier sind die bekannten Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen einzuhalten.
- Für Sitzungen von Gremien, die auf Grund des Hochschulgesetzes errichtet sind (Senat, Rektorat, Fakultätsräte, Berufungskommissionen etc.), gelten besondere Regelungen (u.a. 3G-Regel – Geimpft, Genesen, Getestet) auf Grund der Coronaschutzverordnung. Das Dezernat 1.0 erstellt hierfür einen entsprechenden Vermerk.
- Bitte beachten Sie, dass das örtliche Gesundheitsamt im Falle einer Erkrankung von Gesprächsteilnehmenden nach aktueller Richtlinie des RKI im Regelfall gegenüber allen, nicht vollständig geimpften Teilnehmenden eine Quarantäne aussprechen wird.
- Das gleiche Vorgehen des Gesundheitsamtes ist ebenfalls für Tätigkeiten in Mehrfachbüroräumen, Werkstätten usw. zu erwarten.– Das RKI reagiert mit seiner angepassten Richtlinie auf die höhere Übertragbarkeit bei sog. Virusmutationen.
- Die Regelungen zum Home-Office gelten bis 30. November 2021. Die Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz hat eine Übersicht über geeignete, besondere Schutzmaßnahmen im Arbeitsumfeld veröffentlicht.