Aufgrund der aktualisierten gesetzlichen Vorgaben und aus Fürsorge gegenüber allen Mitgliedern der Hochschule hat die Hochschulleitung in Abstimmung mit dem Krisenstab der RWTH folgende Regelungen im Kontext von Reisen fortgeschrieben. Grundsätzlich gilt weiterhin: Sobald eine Person COVID-19-Symptome aufweist, gilt nach wie vor ein absolutes Betretungsverbot der RWTH. Darüber hinaus gibt es für die Reisen in Risikogebiete folgende aktuelle Regelungen:
Dienstreisen von Beschäftigten:
Dienstreisen von Beschäftigten in Risikogebiete werden aktuell grundsätzlich nicht genehmigt. Risikogebiete werden durch das Robert Koch Institut ausgewiesen. Es handelt sich dabei nur um Gebiete außerhalb Deutschlands. Innerdeutsch gibt es keine Risikogebiete nach der Definition des RKI. Kehren Dienstreisende aus einem zwischenzeitlich zu einem Risikogebiet eingestuften Land zurück, gelten die Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums hinsichtlich der Meldepflicht. Bei Fragen hierzu berät die Abteilung 8.3 gerne.
Die Möglichkeit, Dienstreisen im Inland durchzuführen, besteht weiter. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt über das Infektionsgeschehen vor Ort nochmals eingehend zu informieren. Inländische Dienstreisen sind weiterhin auf zwingend notwendige Reisen zu beschränken. Wo möglich, ist von digitalen Formaten Gebrauch zu machen. ÖPNV und Flugzeug sollen möglichst nicht genutzt werden. Die RWTH nimmt das Vorliegen von triftigen Gründen für die Nutzung von Mietwagen oder privaten PKW regelmäßig an. Auflagen am Zielort, gegebenenfalls verursacht durch das Infektionsgeschehen am Wohnort sind zu beachten.
Privatreisen von Beschäftigten:
Der Krisenstab appelliert dringend an die Eigenverantwortung aller Beschäftigten, auf nicht zwingend notwendige Privatreisen zu verzichten. Wird eine Reise in ein Risikogebiet unternommen, sollten die jeweiligen Vorgesetzten hierüber vorab in Kenntnis gesetzt werden, damit eine Regelung zur Arbeitsplanung getroffen werden kann. Hier kommt natürlich weiterhin die Möglichkeit der Gewährung von Home-Office in Betracht.
Kehren Reisende aus einem Risikogebiet zurück, gelten die Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums hinsichtlich der Meldepflicht. Die Möglichkeit einer Freitestung einige Tage nach Rückkehr ist aktuell vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Umgang mit Pendlern (Beschäftigte und Studierende), Einreisenden (Studierende), Gästen, Besuchern, Dienstleistern, Fremdfirmen aus Risikogebieten:
Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen, dürfen die RWTH betreten. Sofern für diese Zwecke im Herkunftsland eine Bescheinigung benötigt wird, stehen folgende Fachabteilungen hier gerne zur Verfügung:
- Zentrales Prüfungsamt für Studierende
- die Personalabteilungen für Beschäftigte
- die Abteilung 2.2 für Gäste, Besucher, Dienstleister usw.
Der Krisenstab empfiehlt nachdrücklich, auf physische Treffen zu verzichten und auf Videokonferenzformate o.ä. auszuweichen. Reisen Gäste usw. dennoch aus Risikogebieten ein, sind diese von der aufnehmenden Einrichtung auf die Meldeverpflichtung hinzuweisen.
Hinweis: Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW wurde der Vollzug der CoronaEinrVO außer Kraft gesetzt. Das Land hat bisher keine neuen Regelungen in diesem Kontext getroffen.
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