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Corona-News

Kategorie: ‘Allgemein’

Wichtige Informationen zur Corona-Auffrischimpfung (Boosterimpfung)

10. Januar 2022 | von

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat zwischenzeitlich nochmals ihre Covid-Impfempfehlung aktualisiert und empfiehlt nunmehr allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff im Abstand von mindestens 3 Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung. Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, wird die Auffrischung bereits 4 Wochen nach Grundimmunisierung empfohlen.

Hochschulleitung, Krisenstab sowie die Hochschulärztliche Einrichtung empfehlen weiterhin allen Mitgliedern der RWTH nachdrücklich, ein Angebot zur Auffrischimpfung zum individuellen Zeitpunkt wahrzunehmen. Personen, die bisher noch nicht geimpft sind, werden aufgerufen, sich doch noch für ein Impfangebot zu entscheiden!

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Wichtige Hinweise des Krisenstabs zu aktuellen Entwicklungen

06. Dezember 2021 | von

Das Land hat die Coronaschutzverordnung nochmals angepasst. Auf Grund dieser Anpassungen und der allgemeinen Entwicklung des Infektionsgeschehens haben sich Rektorat und Krisenstab auf folgende Regelungen bzw. Empfehlungen verständigt:

Lehr- und Prüfungsbetrieb

Die bisherigen Regelungen zur 3G-Prüfung bei Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen haben weiterhin Bestand (siehe auch www.rwth-aachen.de/go/id/svufv). Dies gilt auch für das bekannte Zugangskonzept, welches die Intensität der Kontrollen regelt.

Für alle Veranstaltungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb gilt zudem für alle Teilnehmenden die Verpflichtung, die Maske auch am Platz zu tragen. Dies betrifft auch die Nutzung von Lernräumen. Ausnahmen gelten lediglich für Veranstaltungen, bei denen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann (z. B. ggf. Praktika in der Chemie) oder für immunisierte Dozierende (2G-Regel), die zu jeder Zeit den Mindestabstand (1,5m) zu allen anderen Teilnehmenden einhalten können.

Forschung & laufender Betrieb (Zielsetzung: Kontaktreduktion)

  • Kongresse / Fachtagungen / Veranstaltungen Dritter
    • Bei Veranstaltungen, die nicht dem Lehr- und Prüfungsbetrieb zuzuordnen sind, sind ausschließlich sog. eingehende Kontrollen durchzuführen (vollständige Prüfung des 2G- bzw. 3G-Nachweises – je nach Veranstaltungsart – sowie nunmehr vollumfängliche Identitätsprüfung).
    • Für alle Veranstaltungen gilt für alle Teilnehmenden die Verpflichtung, die Maske auch am Platz zu tragen. Ausnahmen gelten lediglich für immunisierte Dozierende (2G-Regel), die zu jeder Zeit den Mindestabstand (1,5m) zu allen anderen Teilnehmenden einhalten können.
  • Physische Arbeitstreffen / Arbeiten in Präsenz
    • Beschäftigtengruppen, die von der 2G-Regel weiterhin Gebrauch machen möchten (siehe auch https://www9.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaoefvh), sind nunmehr verpflichtet, werktäglich einen Selbsttest zu nutzen.
    • Es wird nochmals eindringlich an die Regelung zur Home-Office-Angebots-Verpflichtung in den relevanten Tätigkeitsbereichen erinnert (siehe auch https://blog.rwth-aachen.de/corona/2021/11/23/home-office-angebots-verpflichtung/ ).
    • Bei Arbeitstreffen ist die Notwendigkeit physischer Präsenz zu hinterfragen (Stichwort: Ausweichen auf Online-Formate). Sind physische Arbeitstreffen dennoch erforderlich, ist die Anzahl der Teilnehmenden auf das zwingend notwendige Maß zu minimieren.
    • Bezüglich Dienstreisen wird ebenfalls dringend empfohlen, im Sinne der Zielsetzung der Reduzierung der Mobilität die aktuelle Notwendigkeit kritisch zu hinterfragen und Dienstreisen, wo möglich, zu verlegen.

Rektorat und Krisenstab empfehlen darüber hinaus, in der aktuellen Infektionslage auf die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen (wie Weihnachtsfeiern) zu verzichten. Finden solche Veranstaltungen dennoch statt, darf Beschäftigten, die aus Erwägungen des Infektionsschutzes auf diese verzichten, kein Nachteil hieraus entstehen.

Angepasste Regelungen der Coronaschutzverordnung

24. November 2021 | von

Das Land hat die Regelungen der Coronaschutzverordnung infolge des steigenden Infektionsgeschehens angepasst. Für die RWTH sind folgende Regelungen von Bedeutung:

  • Der Lehrbetrieb, die Nutzung der Universitätsbibliothek sowie Kongresse sind weiterhin unter Beachtung der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) möglich.
  • Der Zutritt zu kulturellen Veranstaltungen ist nur noch unter Beachtung der 2G-Regel (geimpft, genesen) möglich.
  • Die 2G-Regel gilt auch für die Angebote des Hochschulsports sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich.
  • Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die App ist in den bekannten App-Stores abrufbar.

Des Weiteren empfiehlt der Krisenstab nachdrücklich das Tragen von Masken bei Veranstaltungen o.ä. in Innenräumen, auch wenn es hierzu keine rechtliche Verpflichtung gibt.

Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz

23. November 2021 | von

3G-Regel für Beschäftigte

Die neue 3G-Regel gilt für alle Beschäftigten der RWTH immer dann, wenn sie in Präsenz arbeiten. Hier sind ausdrücklich auch die stud. und wiss. Hilfskräfte sowie Lehrbeauftragte eingeschlossen.

Alle Beschäftigten müssen zum Dienstantritt an der RWTH über ein gültiges Impf-, Genesenen- oder Testzertifikat (dieses i.d.R. nicht älter als 24 Stunden) verfügen. Sofern in der jeweiligen Hochschuleinrichtung die Möglichkeit besteht, einen Selbsttest unter Aufsicht durchzuführen, ist dieser vorab mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen und unverzüglich nach Betreten des Arbeitsplatzes durchzuführen und geeignet zu dokumentieren.

Die Unterweisung zur Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht sowie das Muster zur Dokumentation sind hier abrufbar (PDF).

Prüfung der 3G-Regel
Nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes hat eine tägliche, lückenlose Kontrolle der 3G-Nachweise zu erfolgen. Diese Verpflichtung wird an der RWTH auf die jeweilige Leitung der Einrichtung oder individuell von der Einrichtungsleitung beauftragte Personen delegiert. Da es sich um eine sensible Tätigkeit handelt, sollte diese Aufgabe lediglich im Einvernehmen delegiert werden.

Sofern der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert wurde und diese Kontrolle dokumentiert wurde (s.u.), können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Sie sind dennoch verpflichtet, die Nachweise stets mitzuführen. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt damit auf der Gültigkeit der Testnachweise.

Beschäftigten, die keinen erforderlichen Nachweis vorlegen können, ist der Zutritt zum Arbeitsplatz zu verwehren. Die zuständige Personalabteilung berät in solchen Fragen bei Bedarf.

Dokumentation der Prüfung der 3G-Regel
Um dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechend den Vorgaben des Datenschutzes zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Zur Erleichterung finden Sie hier eine entsprechende Vorlage (PDF).

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Auch hierfür steht eine Vorlage zur Verfügung (PDF).

Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Aus diesem Grund sind diese Daten und damit die hier aufgeführten Listen in der jeweiligen Hochschuleinrichtung, getrennt von anderen Akten bzw. Daten, sicher zu verwahren. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (externe Dritte, aber auch nicht mit der Dokumentation beauftragte Beschäftigte) ausgeschlossen ist.

Die Daten sind sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen bzw. zu vernichten.

3G-Regel für alle Gebäude der RWTH Aachen

23. November 2021 | von

Ab 24.11.2021 gilt die 3G-Regel für alle Beschäftigten der RWTH. Gleichzeitig gilt bereits seit einiger Zeit eine veranstaltungsbezogene 3G-Regel sowohl für Lehrveranstaltungen als auch für andere Veranstaltungen an der RWTH. Ziel dieser Regelungen ist der Infektionsschutz der Beschäftigten sowie der Studierenden. Vor dem Hintergrund der o.g. Regelungen hat das Rektorat nunmehr beschlossen, dass für den Zutritt aller RWTH-Gebäude grundsätzlich die 3G-Regel Anwendung findet. Besucherinnen und Besucher der Hochschule müssen daher auch ab dem 24.11.2021 über einen entsprechenden Nachweis verfügen.

Die Leitungen der Hochschuleinrichtungen sowie individuell von der Einrichtungsleitung beauftragte Personen sowie die Hochschulwache sind zur Prüfung dieser Nachweise befugt. Können Personen keinen ausreichenden Nachweis vorlegen, sind diese auf Basis des Hausrechts aus dem Gebäude zu verweisen. Bei Bedarf ist die Hochschulwachehinzuzuziehen.

Das Dezernat Facilitymanagement wird zeitnah alle zugänglichen Eingänge der Hochschulgebäude entsprechend beschildern. Eine Vorlage ist auch hier verfügbar (PDF).

Home-Office-Angebots-Verpflichtung

23. November 2021 | von

Im aktualisierten Infektionsschutzgesetz ist befristet bis zum 19. März 2022 wieder eine sog. Home-Office-Angebots-Verpflichtung für Bürotätigkeiten vorgesehen. Die Leitungen der Hochschuleinrichtungen haben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Home-Office auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass es sich im Falle von Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeiten nur um besonders begründete Ausnahmefälle handeln kann, in denen den Beschäftigten für diese Tätigkeiten kein Home-Office angeboten wird. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, tätigkeitsbezogen hybride Arbeitsformen in Erwägung zu ziehen. Beschäftigte haben ein solches tätigkeitsbezogenes Home-Office-Angebot anzunehmen, sofern aus ihrer Sicht kein Grund dem entgegensteht. Ein Grund kann zum Beispiel in fehlendem Platz in der eigenen Wohnung liegen oder wenn ein ungestörtes Arbeiten nicht möglich ist.

Ziel der neuerlichen Home-Office-Angebots-Verpflichtung ist, Kontakte am Arbeitsplatz wieder möglichst zu reduzieren. Sofern Beschäftigte weiterhin in Präsenz arbeiten müssen, sind daher die durch die Gewährung von Home-Office freiwerdenden Arbeitsplätze möglichst im Sinne dieser Zielsetzung zu nutzen und die Mehrfachbelegung von Büroräume unbedingt zu vermeiden.

Wichtige Informationen zur Corona-Auffrischimpfung (Boosterimpfung) | Impfangebote

22. November 2021 | von

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat zwischenzeitlich ihre Covid-Impfempfehlung aktualisiert. Die STIKO empfiehlt nunmehr allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Die Auffrischimpfung soll in der Regel im Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung erfolgen. Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, wird die Auffrischung bereits 4 Wochen nach Grundimmunisierung empfohlen.

Hochschulleitung, Krisenstab sowie die Hochschulärztliche Einrichtung empfehlen allen Mitgliedern der RWTH nachdrücklich, ein Angebot zur Auffrischimpfung zum individuellen Zeitpunkt wahrzunehmen. Personen, die bisher noch nicht geimpft sind, werden aufgerufen, sich doch noch für ein Impfangebot zu entscheiden!

Da die Hochschulärztliche Einrichtung vordringlich die Auffrischimpfungen im Universitätsklinikum Aachen gewährleisten muss, werden zunächst ausschließlich für alle Beschäftigten und Studierenden, die bis zum 31.12.1981 geboren sind, Auffrischimpfungen angeboten.

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Einstufung der Niederlande sowie Belgiens als Hochrisikogebiete

22. November 2021 | von

Seit 21. Dezember 2021 werden die Niederlande sowie Belgien seitens der Bundesregierung als Hochrisikogebiete eingestuft. Die Bundesregierung hat die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten für Reisende auf dieser Webseite veröffentlicht. Hier finden Sie eine Kurzübersicht (PDF).

Allen Reisenden wird dringend empfohlen, sich mit den jeweils geltenden Regelungen vertraut zu machen.

Für Pendler aus den Niederlanden gelten wieder die bekannten Erleichterungen. Ein Testnachweis – hier reicht bereits ein beaufsichtigter Selbsttest aus – muss lediglich zwei Mal pro Woche erbracht werden. Für vollständig Geimpfte sowie Genesene entfällt die Testverpflichtung.

Anerkennung von Coronatests

10. November 2021 | von

Die Landesregierung hat in Folge des fortschreitenden Infektionsgeschehens die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Anerkennung von Coronatests angepasst. Coronatests dürfen nunmehr nicht älter als 24 Stunden sein, damit diese zum Besuch einer Veranstaltung genutzt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht nur an der RWTH, sondern auch bezüglich des Besuchs anderer gesellschaftlicher Angebote gilt, wenn vom Veranstalter keine weitergehenden Regelungen (zum Beispiel 2G) kommuniziert werden. Alle Veranstalter sind gehalten, die aktualisierte Testregelung bereits ab heute umzusetzen. Die Hinweise auf den Webseiten der RWTH werden in Kürze angepasst.

Die Regelungen für vollständig Geimpfte bzw. für Genesene bleiben dagegen unverändert.

Basisregelung für das gesamte Wintersemester 2021/2022

09. November 2021 | von

Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie verpflichtet alle Hochschulmitglieder weiterhin zu einem verantwortungsvollen Handeln. Gleichzeitig zeichnet sich ab, dass die Regelungen zum Infektions- und Arbeitsschutz auf eine neue rechtliche Basis zum Ende des Novembers (mit voraussichtlicher Gültigkeit bis Ende März) gestellt werden sollen. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Winter absehbar. In den Hochschuleinrichtungen besteht jedoch nachvollziehbarerweise ein Interesse daran, den Arbeitsalltag und den Personaleinsatz vorausschauend zu planen.

Aus diesem Grund haben sich Krisenstab und Rektorat bereits jetzt auf folgende Basisregelung für das gesamte Wintersemester 2021/2022 (bis 31.03.2022) verständigt:

  • Für die RWTH bleibt der Schutz der Beschäftigten und Studierenden vor einer möglichen Infektion unter Abwägung der Aufrechterhaltung des Dienst- und Studienbetriebs weiterhin oberstes Ziel. Um betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin reduzieren zu können, sind die Personalverantwortlichen angehalten, alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
  • Das Modell des tätigkeitsbezogenen Wechsels zwischen Präsenz und Home-Office kann weiterhin Anwendung finden. Die Entscheidung über Art und Umfang (bis max. 100 %) des Home-Office obliegt den Personalverantwortlichen der jeweiligen Hochschuleinrichtungen bzw. Abteilungen.
  • Es gilt weiterhin, dass für diesen Zeitraum einvernehmlich zwischen Personalverantwortlichen und Beschäftigten getroffene Regelungen keiner Beteiligung der jeweiligen Personalabteilung bedürfen.
  • Die Basisregelung findet ab 25. November 2021 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisher bekannten Regelungen fort. Sofern die Bundesregierung und/oder die Landesregierung auf Grund des Infektionsgeschehens weitergehende Regelungen trifft/treffen, werden wir Sie entsprechend informieren.