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Corona-News

Home-Office-Regelung ab 1. April 2022

11. März 2022 | von

Bis 19. März 2022 gilt noch die gesetzliche Home-Office-Angebots-Verpflichtung. Bis zum Ende des Wintersemesters (31.03.2022) kann darüber hinaus auf Grund einer Regelung an der RWTH einvernehmlich bis zu 100 % Home-Office gewährt werden. Die ab 20. März 2022 geltenden gesetzlichen Regelungen rund um die pandemische Situation sind aktuell noch in der politischen Diskussion. Dennoch gibt es bereits heute verstärkte Nachfragen, welche Home-Office-Regelungen ab 1. April 2022 an der RWTH Anwendung finden sollen.

Sofern keine weitergehende gesetzliche Regelung durch Bund oder Land erfolgt, haben sich Krisenstab sowie die Hochschulleitung darauf verständigt, ab 1. April 2022 bis zum Ende der Sommerferien (9. August 2022) folgende Home-Office-Regelung anzuwenden:

Beschäftigte und Vorgesetzte können einvernehmlich für bis zu 60 % der wöchentlichen Arbeitszeit Home-Office vereinbaren. Für eine einvernehmliche Vereinbarung ist keine Beteiligung des Personaldezernates oder eine weitergehende Dokumentation erforderlich. Zudem kann im Rahmen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ alternativ oder zusätzlich von den Möglichkeiten der situativen mobilen Arbeit Gebrauch gemacht werden.

Diese Regelung soll einerseits weiterhin den Infektionsschutz unterstützen und anderseits einen gleitenden Übergang in die Rahmenbedingungen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ ermöglichen.

Nachweispflicht 3G im Hochschulsport

10. März 2022 | von

Aktuelle coronabedingte Regelungen zur Teilnahme an Angeboten des Hochschulsports (Zugang zum Hochschulsport Indoor und Outdoor):

  • Zwei Impfungen –> kein Test notwendig
  • Genesung und Impfung –> kein Test notwendig
  • Genesung –> kein Test notwendig
  • Keine Immunisierung –> Test notwendig

Eine Teilnahme an unseren Angeboten ist an die Vorlage einer der folgenden Nachweise gebunden:

1. Vorlage eines Genesungsnachweises (Wobei der Nachweis der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage sowie maximal 3 Monate zurückliegen muss.)

oder

2. Vorlage eines vollständigen Imunisierungsnachweises

Ein vollständiger Immunisierungsnachweis besteht aus:

  • Impfnachweis (Digitaler- oder Papierimpfpass, Bescheinigung der Impfstelle) einer Impfung mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff. Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2, bei denen die Gabe der letzten vorgeschriebenen oder empfohlenen Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erfolgte. Im Fall einer Impfung mit einem nicht zugelassenen Impfstoff, bietet die Hochschulärtzliche Einrichtung an, eine entsprechende Bescheinigung für Impfungen mit einem gleichwertigen Impfstoff auszustellen, um damit einen reibungslosen Ablauf bei der 3G-Prüfung an der RWTH zu unterstützen.oder
  • Impfnachweis in Kombination mit Genesenen Nachweis entsprechend der aktuellen Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung.

oder

3. Negativer Testnachweis

Getestete Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Über einen Corona-Selbsttest, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen Person vorgenommen wurde, kann unter speziellen Voraussetzungen ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden. Aktuell gilt dies nur für Corona-Selbsttest für Beschäftigte der RWTH.

Allgemeine Informationen

Die Bescheinigungen müssen entweder in deutscher oder englischer Sprache und in Verbindung mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden. Sollten Sie Fragen zur Anerkennung Ihres Impfnachweises haben, informieren Sie sich bitte über die FAQ Seite der RWTH Aachen. Zum Beispiel unter dem Punkt „Ich wurde außerhalb der EU geimpft, wird meine Impfung als 3G-Nachweis anerkannt?“

Alle Regelungen erfolgen auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW. Um das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren, können die Regelungen des Aachener Hochschulsports in Abstimmung mit dem Krisenstab der RWTH Aachen über die aktuellen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Da die Kontrolle der Dokumente mehr Zeit in Anspruch nimmt als die üblichen Zugangskontrollen, bitten wir Sie mindestens 15 Minuten vor Beginn Ihres Sportangebotes die Sportstätte aufzusuchen. Sie sollten auch mit einer entsprechenden Wartezeit rechnen.

Sommersemester wird überwiegend ein Präsenzsemester

09. März 2022 | von

Obwohl die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung noch nicht verlängert beziehungsweise aktualisiert worden ist, versucht die RWTH nach der Beratung in einer Sondersitzung der Rektoratskommission für Lehre, die Regeln für das Sommersemester zu formulieren, da alle Beteiligten einen gewissen Vorlauf benötigen.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft wird das Sommersemester ein überwiegendes Präsenzsemester sein. Das bedeutet, dass Veranstaltungen in Präsenz der Regelfall sind, teilt das Rektorat mit. „Informationen über Regelungen zu Kontrollen, Abstands- und Maskenpflichten etc. liegen uns derzeit noch nicht vor“, ergänzt Professor Aloys Krieg, Prorektor für Lehre.

Lehrende werden ermutigt, die schon vor der Pandemie bewährten Flipped Classroom Formate fortzuführen. Wenn Lehrende aus nachvollziehbaren Gründen ihre Veranstaltungen rein digital anbieten wollen, mögen sie das bitte mit ihren (Studien-) Dekanaten abklären. Die Lehrenden werden in diesem Fall gebeten, auch die Studierenden durch Mitteilungen auf Ihrer Website oder im Lernraum rechtzeitig zu informieren.

Nach Informationen des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Universitätsklinikum nur für die Studierenden mit Patientenkontakt. Die genaue Ausgestaltung wird vom (Studien-) Dekanat der Fakultät 10 mit den betroffenen Studierenden direkt besprochen.

Die RWTH bittet um Verständnis, dass sich die Regelungen in Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung im laufenden Semester ändern können.

Impfen ohne Termin

16. Februar 2022 | von

Die Hochschulärztliche Einrichtung bietet am 17.02.2022 und am 24.02.2022 jeweils zwischen 08:30 Uhr und 14:00 Uhr Impfungen (Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen) auch ohne vorherige Terminbuchungen an. Die Impfungen finden in Räumlichkeiten der Uniklinik RWTH Aachen (Spiegelsaal, Aufzug B2, Etage E, Flur 03, Raum 01) statt. Fragen und Antworten zum Thema Impfung finden Sie auch in unseren FAQ.

Neue Handreichung zum Umgang mit Prüfungsveranstaltungen

11. Februar 2022 | von

Die Abteilung 1.1 der RWTH hat in Abstimmung mit dem Krisenstab eine aktualisierte „Handreichung zum Umgang mit Prüfungsveranstaltungen im Wintersemester 2021/2022“ veröffentlicht.

Hier finden Sie die Handreichung.

Prüfungsphase

02. Februar 2022 | von

Rektorat, Krisenstab, Studiendekanerunde und die Runde der Prüfungsausschussvorsitzenden haben allen Lehrenden nachdrücklich empfohlen, die Klausuren in der Prüfungsphase des Wintersemesters in Fernprüfungen umzuwandeln. Auch das ZuseLab darf aus Arbeitsschutzgründen nicht genutzt werden. Auf der anderen Seite ist es das grundgesetzlich geschützte Recht der Lehrenden zu entscheiden, ob sie ihre Klausur in Präsenz oder digital durchführen. Deshalb hatten alle Lehrenden die Gelegenheit, einen Antrag zu stellen, wenn sie ihre Klausur in Präsenz anbieten wollen. Demnach werden ca. 70 von den ca. 1500 Klausuren in Präsenz durchgeführt. Gleichzeitig sollen aber alle Lehrenden eine Alternative für diejenigen anbieten, die aufgrund von Quarantäne- und Isolationsanordnungen nicht in die RWTH kommen können.

Die Prüfungstermine bleiben grundsätzlich bestehen, wobei einige Wochenendtermine auf den Anfang der folgenden Woche verlegt werden. Die Information, wann und in welcher Form Klausuren stattfinden werden, muss daher von den Lehrenden kommen. Fragen sollten dort gestellt werden.

Aktuelle Hinweise des Krisenstabs

28. Januar 2022 | von

Der Krisenstab bewertet kontinuierlich das sehr dynamische Infektionsgeschehen. Er ist in seiner letzten Sitzung übereingekommen, dass – trotz der steigenden Infektionszahlen – eine Anpassung der Maßnahmen nicht sinnvoll ist. Vielmehr wird nachdrücklich darum gebeten, die bisherigen Maßnahmen konsequent umzusetzen.

In diesem Zusammenhang werden folgende Hinweise gegeben:

  • Bei notwendigen Arbeiten in Präsenz sind die bekannten Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten. Nähere Hinweise hierzu finden Sie auch unter https://www9.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaannbcy. Sofern das Tragen von Masken erforderlich ist, wird die Nutzung von FFP2-Masken dringend empfohlen. Diese FFP2-Masken, wie auch andere Hygieneprodukte, können von den Hochschuleinrichtungen im RWTH-Kaufhaus unter https://rwth-kaufhaus.de/Hygieneschutz-Produkte/ erworben werden.
  • Es wird nochmals eindringlich an die Regelung zur Home-Office-Angebots-Verpflichtung in den relevanten Tätigkeitsbereichen erinnert (siehe auch https://blog.rwth-aachen.de/corona/2021/11/23/home-office-angebots-verpflichtung/).
  • Im RWTH-Kaufhaus können die Hochschuleinrichtungen auch weiterhin kostenlose Schnelltests beziehen. Bei Arbeiten in Präsenz sind alle Beschäftigten und Studierenden aufgerufen, von den Selbsttests oder anderen Testangeboten regen Gebrauch zu machen. Eine vermehrte Testung trägt zur schnellen Identifizierung von Infektionen und damit der Unterbrechung von Infektionsketten bei.
  • Auf Grund der steigenden Infektionszahlen ist eine effektive Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund rücken Eigenverantwortung und umsichtiges Handeln bei Führungskräften, Beschäftigten und Studierenden noch mehr in den Vordergrund. Sofern eine konkrete Infektionsgefahr vorliegt, sollte diese offen angesprochen werden. Bei Fragen zu Quarantäne usw. berät die Hochschulärztliche Einrichtung. In personalrechtlichen Fragen berät die zuständige Personalabteilung.
  • Mit dem Anstieg der Infektionszahlen ist auch mit einem vermehrten Personalausfall zu rechnen. In diesem Zusammenhang sollten in den Hochschuleinrichtungen nochmals alle kritischen Prozesse (Betreuung von Versuchsständen, Durchführung von Prüfungen usw.) überprüft werden. Ggf. sind hier Anpassungen in der Personal- oder Ablaufplanung (unter Einbezug von Schichtmodellen) notwendig.
  • Der Bund hat die Definition von vollständig geimpften sowie genesenen Personen angepasst. So ist beispielsweise eine einmalige Impfung mit dem Vakzin Janssen von Johnsson&Johnsson nicht mehr ausreichend für eine sog. vollständige Impfung. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Prüfung der 3G-Regel. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.rwth-aachen.de/go/id/sqrjx.

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nicht abschließend sind. Weitere Fragen werden auch unter https://www.rwth-aachen.de/cms/root/Die-RWTH/Aktuell/Aktuell-geltende-Massnahmen/~ghyqc/Haeufig-gestellte-Fragen-zum-Coronavirus/ beantwortet.

Krisenstab und Rektorat bitten alle Angehörigen der RWTH nachdrücklich um Beachtung dieser Hinweise und Maßnahmen. Nur so kann ein Betrieb der Hochschule aufrecht erhalten werden. Sofern Veränderungen bei den Maßnahmen notwendig sind, werden wir Sie wieder informieren.

Corona-Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – Angebotserweiterung auf alle Altersklassen

26. Januar 2022 | von

Hochschulleitung, Krisenstab sowie die Hochschulärztliche Einrichtung empfehlen weiterhin allen Mitgliedern der RWTH nachdrücklich, ein Angebot zur Auffrischimpfung zum individuellen Zeitpunkt wahrzunehmen. Personen, die bisher noch nicht geimpft sind, werden aufgerufen, sich doch noch für ein Impfangebot zu entscheiden!

Aufgrund der aktuellen Belieferung der Hochschulärztlichen Einrichtung mit den Impfstoffen von Biontech und Moderna kann ab sofort allen Altersgruppen, d.h. auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) angeboten werden.

Das Buchungsportal, welches Sie unter https://ecampus.rwth-aachen.de/units/hsa finden, ist weiterhin geöffnet. Für die Buchung benötigen Beschäftigte ihre Personalnummer. Studierende benötigen ihre Matrikelnummer. Falls diese Ihnen nicht bekannt sein sollte, finden Sie diese im RWTH Selfservice unter RWTH Daten.

Bitte wenden Sie sich

Bitte beachten Sie hierzu noch folgende, wichtige Hinweise:

  • Bitte bringen Sie zum vereinbarten Impftermin in jedem Fall die notwendigen Dokumentationen zur Grundimmunisierung mit. Nur so kann in der Hochschulärztlichen Einrichtung eine ordentliche, medizinische Beratung erfolgen.
  • Falls Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können oder bereits an anderer Stelle einen Termin zur Impfung wahrgenommen haben, informieren Sie die Hochschulärztliche Einrichtung bitte umgehend per E-Mail an coronaimpfung@hsa.rwth-aachen.de. Verzichten Sie bitte insbesondere auf Mehrfachbuchungen.
  • Die Hochschulärztliche Einrichtung stellt regelmäßig neue Terminkontingente ein. Falls einmal keine Termine verfügbar sind, überprüfen Sie regelmäßig die entsprechende Webseite.

Neben dem Angebot der Hochschulärztlichen Einrichtung möchte ich Sie noch auf folgende Informationsseiten über wohnortnahe Impfangebote hinweisen:

Bitte beachten Sie daneben, dass die Städteregion an der RWTH Impfungen für alle Personen ab 18 Jahren anbietet. Die nächsten Termine finden Sie regelmäßig unter http://www.rwth-aachen.de/coronaimpfung.

Dringend Blutspender*innen gesucht

25. Januar 2022 | von

Durch die Corona-Pandemie hat sich der Mangel an Blutkonserven zur Versorgung der Patient*innen in der StädteRegion Aachen deutlich verschärft. Für die Uniklinik der RWTH Aachen sowie die StädteRegion Aachen hat dies zur Folge, dass insbesondere die Versorgung von schwersterkrankten und -verletzten Menschen nur unter Beteiligung der Bürger*innen der StädteRegion Aachen gewährleistet werden kann. Alle RWTH-Beschäftigten, die zwischen 18 und 65 Jahren sind, sind angehalten, regelmäßig Blut zu spenden und auch in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis dafür zu werben.

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Landesregierung erhöht erneut individualisierte Regelstudienzeit für Studierende in Nordrhein-Westfalen

19. Januar 2022 | von

Nachdem Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen zu Beginn des Wintersemesters noch die Regel waren – und auch aktuell noch immer zahlreiche Veranstaltungen in Präsenz stattfinden können –, mussten viele Hochschulen aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung im laufenden Semesterbetrieb zunehmend auf Online- oder Hybrid-Formate umstellen. Damit den Studierenden aus dieser Situation keine Nachteile entstehen, hat die Landesregierung nach eingehender Prüfung entschieden, die individualisierte Regelstudienzeit für die Studierenden auch für das Wintersemester 2021/22 erneut um ein Semester zu erhöhen.

Pandemiebedingt war diese Regelung schon in den drei vorherigen Semestern zum Tragen gekommen. Die diesbezügliche Regelung für das laufende Wintersemester wird im Zuge einer Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in den kommenden Tagen in Kraft treten. Mit der Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit schafft das Ministerium für Kultur und Wissenschaft die landesseitigen Voraussetzungen dafür, dass sich die BAföG-Höchstbezugsdauer ebenfalls um ein Semester verlängert. Auch in zeitlicher Hinsicht schafft die Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit um ein Semester eine Entlastung für die Studierenden – etwa um Prüfungen abzulegen, die an Fristen gebunden sind – und soll so zusätzlich unterstützen.

Weitere Informationen auf der Webseite der Landesregierung.