Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Reisen werden kontinuierlich aktualisiert. Zusätzlich zur Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW wurde inzwischen eine weitere Coronaeinreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums erlassen, die wie auch die Landesverordnung Maßgaben zu Melde-, Test- und Absonderungspflichten bei Einreise aus dem Ausland enthält. Neben Risikogebieten werden aktuell zusätzliche Hochinzidenzgebiete sowie Virusvariantengebiete ausgewiesen. Informationen hierüber gibt es auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts: RKI-Risikogebiete
Grundsätzlich gilt weiterhin: Sobald eine Person COVID-19-Symptome aufweist, gilt nach wie vor ein absolutes Betretungsverbot der RWTH. Darüber hinaus wird von Dienst- und Privatreisen dringend abgeraten. Sollte dennoch eine Reise unternommen werden, bitten Kristenstab und Hochschulleitung, sich rechtzeitig über die Einstufung des Reiseziels, sowie die dafür die aktuell geltenden Melde-, Test- und Absonderungspflichten zu informieren. Die Abteilung 8.3 steht hierzu beratend zur Verfügung.
Es bestehen weiterhin Ausnahmeregelungen für Grenzpendler sowie für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen. Im Zweifel sollte das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert werden. Für Personen, die einer Testpflicht unterliegen, gilt bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses ein Betretungsverbot für die RWTH.
Sofern für zwingend erforderliche und unaufschiebbare Reisen im Herkunftsland eine Bescheinigung benötigt wird, stehen folgende Fachabteilungen hier gerne zur Verfügung:
- die Abteilung 2.1 für Studierende
- die Personalabteilungen für Beschäftigte
- die Abteilung 2.2 für Gäste, Besucher, Dienstleister usw.