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Corona-News

Freiversuchsregelung gilt bis zum Ende der Prüfungsphase des Sommersemesters

17. Februar 2021 | von

Krisenstab und Leitung der RWTH weisen erneut darauf hin, dass die Freiversuchsregelung bis zum Ende der Prüfungsphase des Sommersemesters gilt. Das bedeutet, dass eine Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet wird, als nicht unternommen gilt.

Das gilt allerdings nicht, wenn  der Prüfung unentschuldigt ferngeblieben wird oder die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet gilt. In diesen Fällen zählt der Versuch.

Alle Studierenden werden gebeten zu beachten, dass sie sich im Regelfall bis zu 24 Stunden vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen abmelden können. Sofern Studierende krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können und eine Abmeldung nicht mehr möglich ist, können sie (auch nachträglich) zurücktreten. Ein Attest über die Prüfungsunfähigkeit ist in der Regel am Tag der Prüfung einzuholen und muss spätestens am dritten Werktag nach dem jeweiligen Prüfungstermin beim ZPA vorliegen. Das Attest kann per E-Mail eingereicht werden.

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