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Corona-News

Hinweise zur Testpflicht bei Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen

01. Juni 2021 | von

Ab Montag, 7. Juni, dürfen laut der neuen Corona-Schutzverordnung Prüfungen in Präsenz in geschlossenen Räumen nur noch unter Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses, eines Impf-Nachweises (in der Regel zwei Wochen nach der zweiten Impfung) oder eines Nachweises über eine überstandene Erkrankung absolviert werden. Testnachweise dürfen maximal 48 Stunden alt sein. Daher ist auf Grund der rechtlichen Vorgaben des Landes eine Teilnahme an Praktika ab diesem Zeitpunkt nur unter diesen Rahmenbedingungen möglich.

Neben einem Bürgertest können auch die bekannten Selbsttests vor Ort genutzt werden, die bisher täglich angeboten werden. Diese Selbsttests müssen dann jedoch entsprechend der bekannten Unterweisung beaufsichtigt werden. Da es sich bei Praktika um sogenannte feste Lerngruppen handelt, bei denen keine Fluktuation herrscht, muss die Testung zu Wochenbeginn beziehungsweise Beginn der Veranstaltung erfolgen und dann an jedem dritten Tag wiederholt werden.

Die Testpflicht umfasst alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen. Es ist aktuell nicht erforderlich, einzelne Testergebnisse zu dokumentieren. Es wird jedoch empfohlen, den Zeitpunkt bzw. das Datum sowie die Anzahl der geprüften Tests bzw. Testnachweise geeignet zu dokumentieren.

Die Coronaschutzverordnung sieht zudem eine Testpflicht für Lehrveranstaltungen in Präsenz vor. Da aktuell jedoch solche Veranstaltungen noch nicht angeboten werden, ist diese Verpflichtung nicht einschlägig.

Für den Bereich der Medizin und Zahnmedizin trifft das Dekanat der Medizinischen Fakultät die notwendigen Umsetzungsregelungen.

Das Land hat angekündigt, weitere, konkretisierende Regelungen zu treffen. Der Krisenstab wird hierüber fortlaufend informieren.

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