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Corona-News

Betreuungsfragen? Information für hochschulangehörige Eltern

08. Januar 2021 | von

Die Landesregierung NRW bittet mit einem dringenden Appell alle Eltern, ihre Kinder in der Zeit bis zum 31. Januar 2021 nur dann in die Betreuung zu bringen, wenn es absolut notwendig ist. Für die Kitas gilt, dass der Betreuungsumfang um 10 Stunden reduziert und die Betreuung ausschließlich in festen Gruppen stattfinden wird. Für die Kindertagespflege gelten die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten. Dieser Appell und die damit verbundenen Vorgaben gelten auch für die RWTH-Betreuungseinrichtungen. Näheres ist dem Schreiben des Familienministers, Dr. Joachim Stamp, an die Eltern und weiteren Informationen zu entnehmen.

Der Präsenzunterricht in allen Schulen und Schulformen wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Der Unterricht wird mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen. Alle Schulen bieten ab Montag ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Nähere Informationen entnehmen Sie der Schulmail vom 7. Januar 2021 zum Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021.

Es ist auf Bundesebene geplant, dass für die Betreuung ihrer Kinder jedem Elternteil 10 Kinderkranktage bzw. alleinerziehenden Eltern 20 Tage zusätzlich gewährt werden sollen. Geplant ist, dass diese Tage auch genommen werden können, wenn das Kind wegen Schul- und Kitaschließungen zuhause betreut werden muss. Sollten Eltern dies in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn die Krankenkasse bereit ist, den Lohnersatz zu leisten, bestehen keine personalrechtlichen Bedenken seitens der RWTH, die Beschäftigten ohne Zahlung des Entgelts freizustellen.

Von Seiten der RWTH werden den Eltern erneut Sonderurlaubstage zur Kinderbetreuung für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Dieses Angebot kann in Anspruch genommen werden, wenn Überstunden abgebaut sind und kein Resturlaub für das Jahr 2020 mehr besteht. Nicht genutzte Sonderurlaubstage zur Kinderbetreuung aus 2020 können nicht noch in 2021 genommen werden. Nähere Informationen erteilt das Personaldezernat.

Gegebenenfalls können Eltern auch einen Antrag auf Lohnersatz wegen Schließung oder Betretungsverbot der Kita oder Schule im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz stellen. Die Regelung des § 56 IFSG gilt auch, wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, sodass wir davon ausgehen, dass aufgrund der aktuellen Regelungen bei Kitas und Schulen ein Anspruch grundsätzlich möglich ist. Weitere Informationen finden Sie unter https://ifsg-online.de/index.html. Den Antrag auf „Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung nach § 56 IfSG“ finden Sie im Formularcenter.

Voraussichtlich wird für Beamtinnen/Beamten, deren Einkommen unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze bleibt (2021: 64.350€) eine zum Kinderkrankengeld vergleichbare Lösung möglich sein. Die Möglichkeit einer Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für den Beamtenbereich nicht.

Die Landesregierung NRW plant zudem, die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung für Januar auszusetzen.

Sobald weitere Informationen zu möglichen Entlastungsleistungen für Eltern vorliegen, werden diese im Corona-Blog veröffentlicht.

Beschäftigte und Studierende der RWTH, die im privaten Bereich eine Betreuungsperson für ihre Kinder suchen, können weiterhin die Babysitter-Vermittlung nutzen. Die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten. Studierende mit Kind(ern) können außerdem gegebenenfalls den Betreuungskostenzuschuss nutzen.

Wenden Sie sich gerne an den Familienservice des Gleichstellungsbüros, wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben. familienservice@rwth-aachen.de

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