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Corona-News

Entlastungsmöglichkeiten für Eltern

29. Januar 2021 | von

Der Distanzunterricht an den Schulen in Nordrhein-Westfalen wird bis zum 12. Februar fortgeführt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht für alle Jahrgangsstufen weiterhin als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf wird eine pädagogische Betreuung aufrechterhalten. Weitere Informationen dazu hier.

Der dringende Appell der Landesregierung an die Eltern von Kindern in der Kindertagesbetreuung wurde ebenfalls bis 14. Februar verlängert. Familienminister Dr. Joachim Stamp bittet die Eltern dringend, auch in den nächsten Wochen die Kindertagesbetreuungsangebote nur dann zu nutzen, wenn es unbedingt erforderlich ist.

Folgende Entlastungsmöglichkeiten für Eltern bestehen aktuell:

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Das Kinderkrankengeld kann bei der gesetzlichen Krankenkasse mit folgendem Formular beantragt werden. Die unbezahlte Freistellung an der RWTH erfolgt über den Antrag „Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes“ aus dem Formularcenter.

Auch Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen erhalten mehr Kinderbetreuungstage. Landesbeamte können pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr. Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können. Die Kinderbetreuungstage gelten unabhängig davon, ob die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht.

Informationen zu den oben genannten Regelungen finden sich hier.

Informationen zum Lohnersatz wegen Schließung oder Betretungsverbot der Kita oder Schule im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz sowie den drei Corona-Sonderurlaubstagen an der RWTH finden Sie in folgenden Blogbeitrag.

Für den Januar 2021 ist zudem von der Stadt Aachen eine Kürzung der KiTa-Beiträge beschlossen worden.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf hilft der Familienservice des Gleichstellungsbüros (familienservice@rwth-aachen.de) und die zuständige Personalabteilung (https://www.rwth-aachen.de/cms/root/Die-RWTH/Einrichtungen/Verwaltung/Dezernate/~ptt/Personal/).

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