Archiv für Januar 2021
Entlastungsmöglichkeiten für Eltern
Der Distanzunterricht an den Schulen in Nordrhein-Westfalen wird bis zum 12. Februar fortgeführt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht für alle Jahrgangsstufen weiterhin als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf wird eine pädagogische Betreuung aufrechterhalten. Weitere Informationen dazu hier.
Der dringende Appell der Landesregierung an die Eltern von Kindern in der Kindertagesbetreuung wurde ebenfalls bis 14. Februar verlängert. Familienminister Dr. Joachim Stamp bittet die Eltern dringend, auch in den nächsten Wochen die Kindertagesbetreuungsangebote nur dann zu nutzen, wenn es unbedingt erforderlich ist.
Folgende Entlastungsmöglichkeiten für Eltern bestehen aktuell:
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Das Kinderkrankengeld kann bei der gesetzlichen Krankenkasse mit folgendem Formular beantragt werden. Die unbezahlte Freistellung an der RWTH erfolgt über den Antrag „Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes“ aus dem Formularcenter.
Weitere Maßnahmen zu Studium und Lehre und Verlängerung der Home-Office-Regelung
Krisenstab und Rektorat der RWTH haben auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern zur Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar folgende Maßnahmen beschlossen:
Studium und Lehre (bis 14. Februar):
- Einsichtnahmen und mündliche Prüfungen sind bis einschließlich 14. Februar weiterhin ausschließlich online möglich.
- Praktika und schriftliche Prüfungen in Präsenz sind grundsätzlich auf Termine nach dem 14. Februar zu verlegen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und nach Abstimmung mit der Abteilung 1.1 möglich. Die den Studiendekanaten bekannten Rahmenbedingungen für begründete Einzelfälle gelten weiter fort. Die Studierenden sollten zeitnah über die Verlegung bzw. Durchführung der Veranstaltung informiert werden. Sofern in Hygienekonzepten in Veranstaltungen das Tragen von Mund-Nasen-Schutz vorgesehen ist, ist nunmehr mindestens eine sog. medizinische Maske notwendig. Die Masken sind über das RWTH-Kaufhaus erhältlich und entsprechend vorzuhalten.
- Bei experimentellen Abschlussarbeiten, die eine Präsenz erfordern, sind die Möglichkeiten mit den Betreuenden zu besprechen.
- Das Online-Lehr- und -Prüfungsangebot wird weiterhin – wie geplant – durchgeführt.
Weitere Planung Studium und Lehre (ab 15. Februar):
Vorbemerkung: Da die weitere Planung im Bereich Studium und Lehre erheblich von der Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird, soll hier eine erste Einschätzung über mögliche Maßnahmen gegeben werden. Eine Konkretisierung bzw. Entscheidung wird wahrscheinlich erst kurzfristig möglich sein:
- Um vom Infektionsgeschehen unabhängig zu sein, wird allen Prüfenden nachdrücklich empfohlen, möglichst viele Prüfungen auf Online-Formate oder mündliche Prüfungen per Videokonferenzsystem umzustellen.
- Der Rosenmontag wird in die weitere Klausurplanung aufgenommen.
- Falls schriftliche Prüfungen auch nach dem 14. Februar weiterhin nicht durchgeführt werden können, werden wir die ausfallenden Klausuren wochenweise hinter den Rest der Prüfungsphase verschieben müssen. Dabei wird davon ausgegangen, dass auch das Sommersemester wieder weitgehend digital stattfinden wird.
Dienstbetrieb:
Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, die den Schutz von Beschäftigten vor Infektionen mit dem Coronavirus verbessern soll. Hieraus ergeben sich für die RWTH folgende Maßnahmen:
- Die bekannte Home-Office-Regelung (Home-Office für alle Tätigkeiten, die – auch unter Inkaufnahme von Qualitätsverlusten – im Home-Office möglich sind) wird bis einschließlich 15. März 2021 verlängert.
- Auf Grund einiger aktueller Nachfragen wird bei Arbeiten in notwendiger Präsenz nochmals an folgenden, nicht abschließenden, Maßnahmenkatalog erinnert, der auf Basis der Verordnung der Bundesregierung teilweise fortgeschrieben wurde:
- Beschäftigte sollen möglichst einzeln in Räumen arbeiten. In größeren Räumen sind pro Person 10 qm Fläche vorzusehen.
- Bei Unterschreitung des Mindestabstands (1,5 m) oder der 10 qm-Regel sind den Beschäftigten med. Masken zu stellen. Die Masken können auf Kosten der jeweiligen Hochschuleinrichtung im RWTH Kaufhaus erworben werden.
- Sofern erforderlich, sollte die Bildung von festen (Arbeits-)Gruppen vor Ort festgelegt werden.
- Die Einrichtung von Schichtmodellen sollte aktiv geprüft werden.
- Auch bei Vorstellungsgesprächen ist von digitalen Formaten Gebrauch zu machen.
Krisenstab und Rektorat sind sich bewusst, dass die aktuellen Maßnahmen alle Beschäftigten der RWTH vor erhebliche Herausforderungen stellen. Alle Maßnahmen stellen einen wertvollen Beitrag zur Vermeidung weiterer Infektionen dar.
Noch ist unklar, ob und wie bis Mitte Februar Klausuren stattfinden können
Die Bundesregierung hat den Lockdown bis Mitte Februar verlängert. Entscheidend für Universitäten wie die RWTH ist nun die Umsetzung in den Corona-Verordnungen der Landesregierung NRW. Den Medien war heute zu entnehmen, dass mit dieser Umsetzung leider nicht kurzfristig gerechnet werden kann. Also kann derzeit niemand sagen, ob die 51 bis Mitte Februar geplanten Klausuren auch wirklich stattfinden können.
Momentan spricht das zentrale Klausurplanungsteam der RWTH die betroffenen Lehrenden direkt an und lotet mit ihnen aus, welche dieser Klausuren in präsenzlosen Prüfungsformaten angeboten werden können. Das wird vermutlich nur für kleinere Klausuren möglich sein. Hinsichtlich der Klausuren im ZuseLab wird ebenfalls geprüft, ob sich präsenzlose Prüfungsformen zeitnah realisieren lassen.
Die anderen Klausuren werden – je nach Entscheidung in der neuen Corona-Verordnung – gegebenenfalls verschoben werden müssen. Klar ist schon heute, dass der Rosenmontag in die Klausurplanung einbezogen werden muss. Die Studierenden werden gebeten, auf kurzfristige Informationen der Lehrenden zu achten und sich weiterhin auf ihre Klausuren vorzubereiten. Sollte es zu einer Verschiebung kommen, werden sie frühzeitig über die Möglichkeit entsprechender Härtefallanträge für solche Studierenden, die auf das zeitnahe Ablegen der Prüfung aus dringlichen Gründen angewiesen sind, informiert.
Die RWTH ist sich bewusst, dass die aktuelle Planungsunsicherheit eine Belastung sowohl für Studierende als auch Lehrende darstellt. Wir hoffen aber, im Laufe der nächsten Woche konkrete Informationen zur Prüfungsphase geben zu können.
Reisen und Besuche aus dem Ausland
Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Reisen werden kontinuierlich aktualisiert. Zusätzlich zur Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW wurde inzwischen eine weitere Coronaeinreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums erlassen, die wie auch die Landesverordnung Maßgaben zu Melde-, Test- und Absonderungspflichten bei Einreise aus dem Ausland enthält. Neben Risikogebieten werden aktuell zusätzliche Hochinzidenzgebiete sowie Virusvariantengebiete ausgewiesen. Informationen hierüber gibt es auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts: RKI-Risikogebiete
Grundsätzlich gilt weiterhin: Sobald eine Person COVID-19-Symptome aufweist, gilt nach wie vor ein absolutes Betretungsverbot der RWTH. Darüber hinaus wird von Dienst- und Privatreisen dringend abgeraten. Sollte dennoch eine Reise unternommen werden, bitten Kristenstab und Hochschulleitung, sich rechtzeitig über die Einstufung des Reiseziels, sowie die dafür die aktuell geltenden Melde-, Test- und Absonderungspflichten zu informieren. Die Abteilung 8.3 steht hierzu beratend zur Verfügung.
Es bestehen weiterhin Ausnahmeregelungen für Grenzpendler sowie für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen. Im Zweifel sollte das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert werden. Für Personen, die einer Testpflicht unterliegen, gilt bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses ein Betretungsverbot für die RWTH.
Sofern für zwingend erforderliche und unaufschiebbare Reisen im Herkunftsland eine Bescheinigung benötigt wird, stehen folgende Fachabteilungen hier gerne zur Verfügung:
- die Abteilung 2.1 für Studierende
- die Personalabteilungen für Beschäftigte
- die Abteilung 2.2 für Gäste, Besucher, Dienstleister usw.
Entlastung für Eltern bei Betreuungsengpässen
Am 18. Januar hat der Bundesrat der geplanten Erweiterung der Kinderkrankentage zugestimmt. Somit gibt es nun für das Jahr 2021 eine weitere Entlastung für berufstätige Eltern während der Corona-Pandemie: Weiterlesen »
RWTH verteilt FFP2-Masken an Angehörige, die zu einer Risikogruppe zählen
Die Bundesregierung stellt seit Mitte Dezember Personen, die zu bestimmten Risikogruppen gehören, insgesamt 15 FFP2-Masken bis zum Frühling über die örtlichen Apotheken zur Verfügung. Die RWTH möchte als Arbeitgeberin diese Maßnahme mit der Bereitstellung von weiteren FFP2-Masken für dienstliche Belange unterstützen. Die Bundesregierung hat dazu als Risikogruppe folgende Personen definiert:
- Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr überschritten haben
- Beschäftigte mit folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
- chronische Herzinsuffizienz
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
- Demenz oder Schlaganfall
- Diabetes mellitus Typ 2
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
- Trisomie 21
- Risikoschwangerschaft
Der Nachweis der allgemeinen Zugehörigkeit zur Risikogruppe (mit Ausnahme des Alters) erfolgt entweder durch eine Kopie des von den Krankenkassen angekündigten Schreibens, mit dem die Berechtigungsscheine übermittelt werden, oder durch eine ärztliche Bescheinigung, die durch den behandelnden Arzt zu bestätigen ist. Den Vordruck finden Sie hier.
Beschäftigte, die zu den genannten Personenkreisen gehören, können sich an die Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz unter der E-Mailadresse arbeitssicherheit@zhv.rwth-aachen.de wenden. Sie erhalten dann schnellst möglichst 5 FFP2-Masken per Hauspost an die dienstliche Adresse zugesandt. Weitere 5 FFP2-Masken werden dann rund 4 Wochen später nochmals per Hauspost zur Verfügung gestellt.
Sollte auf Grund der Arbeitsplatzsituation ein weiterer Bedarf bestehen, berät die Stabsstelle hier gerne und veranlasst gegebenenfalls einen zusätzlichen Versand. Die Bereitstellung dieser FFP2-Masken erfolgt sowohl für die einzelnen Beschäftigten als auch für die jeweiligen Hochschuleinrichtungen kostenlos. Sollten Kosten für eine notwendige ärztliche Bescheinigung anfallen, sollten diese quittiert werden und die Quittung für eine Erstattung an die Abteilung 8.3 geschickt werden.
Es besteht zudem die Möglichkeit, zusätzlich auch FFP2-Masken im RWTH-Kaufhaus für die anderen Beschäftigten kostenpflichtig für die jeweiligen Hochschuleinrichtungen zu erwerben. Die RWTH bittet jedoch bereits jetzt um Verständnis, dass die mengenmäßige Abgabe ggf. beschränkt werden muss.
Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch (Intranet für Beschäftigte)
Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch (Internet)
Landesregierung stellt rechtlichen Rahmen für digitale Lehre und Prüfungen bereit
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hat wie schon für das Sommersemester 2020 eine spezielle Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen, um trotz der Corona-Belastungen für die Hochschulen und die Studierenden die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Studium unter Pandemie-Bedingungen zu schaffen. Mit der neuen Verordnung werden, so heißt es in einer Pressemitteilung, die Regelungen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen an die Bedingungen des nunmehr weitgehend digitalen Wintersemesters 2020/2021 angepasst. So wird etwa die individualisierte Regelstudienzeit erneut um ein Semester verlängert, außerdem wird unter anderem die Freiversuchsregelung im Falle einer nicht bestandenen Prüfung wieder eingeführt. Um Studierenden und Hochschulen langfristig Planungssicherheit zu bieten, so heißt es weiter, gilt die neue Corona-Epidemie-Hochschulverordnung nicht nur für das aktuelle Wintersemester, sondern bis zum 1. Oktober 2021, also auch für das Sommersemester 2021.
Studie zur Erforschung der psychosozialen Auswirkungen der Pandemie-Maßnahmen
Seit April 2020 arbeitet eine Arbeitsgruppe an der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik unter Professor Klaus Mathiak an der Erforschung der psychosozialen Auswirkungen der nationalen Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (zum Beispiel Distanzunterricht, Home Office, Kontaktbeschränkungen). Dazu wurde eine anonyme Online-Befragung erstellt (https://www.soscisurvey.de/stayingathome/), die, so die Arbeitsgruppe, der DSGVO entspricht und seitens der Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen geprüft wurde. Die Befragung dauert maximal 30 Minuten (im Durchschnitt 16 Minuten) und erfasst neben demographischen Daten auch Informationen über COVID-19 (zum Beispiel die Zeit in Quarantäne), Alltagsgewohnheiten (Sport, Ernährung), psychische Gesundheit (einschließlich Gewalt und Suizidalität), Lebenszufriedenheit und Beziehungsgüte (Zufriedenheit, Qualität, Stabilität).
Die ersten Befragungsrunden im April 2020 und im Juli 2020 wurden mit fast 1800 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgeschlossen. Aktuell läuft nun die dritte und vorerst letzte Befragungsrunde, um Aussagen über die Entwicklung seit Beginn der Pandemie treffen zu können. Erste Analysen zeigen zum Beispiel, dass Frauen sich durch die Corona-Maßnahmen häufiger niedergeschlagen fühlen, schlechter schlafen und mehr körperliche Symptome von Angst verspüren im Vergleich zu Männern. Außerdem sind Eltern beziehungsweise Paare mit Kindern häufiger gereizt, aber gleichzeitig auch seltener traurig im Vergleich zu Paaren ohne Kinder.
Einreise aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland oder aus der Republik Südafrika
Aufgrund einer unter anderem im Vereinigten Königreich aufgetretenen Mutation des Coronavirus gilt in NRW seit heute wieder eine Corona-Einreiseverordnung für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich, Nordirland, Irland oder Südafrika einreisen (CoronaEinrVK-VO). Personen, die seit dem 11. Dezember in NRW eingereist sind bzw. ab jetzt einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem dieser Länder aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Außerdem haben sie unverzüglich die Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und unterliegen einer zweimaligen Testverpflichtung (erste Testung maximal 24 Stunden vor Einreise, spätestens aber bei Einreise, zweite Testung nach fünf Tagen). Sofern die zweite Testung negativ ausfällt, ist die Quarantäne beendet. Der genaue Wortlaut der CoronaEinrVK-VO findet sich hier.
Betreuungsfragen? Information für hochschulangehörige Eltern
Die Landesregierung NRW bittet mit einem dringenden Appell alle Eltern, ihre Kinder in der Zeit bis zum 31. Januar 2021 nur dann in die Betreuung zu bringen, wenn es absolut notwendig ist. Für die Kitas gilt, dass der Betreuungsumfang um 10 Stunden reduziert und die Betreuung ausschließlich in festen Gruppen stattfinden wird. Für die Kindertagespflege gelten die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten. Dieser Appell und die damit verbundenen Vorgaben gelten auch für die RWTH-Betreuungseinrichtungen. Näheres ist dem Schreiben des Familienministers, Dr. Joachim Stamp, an die Eltern und weiteren Informationen zu entnehmen.
Der Präsenzunterricht in allen Schulen und Schulformen wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Der Unterricht wird mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen. Alle Schulen bieten ab Montag ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Nähere Informationen entnehmen Sie der Schulmail vom 7. Januar 2021 zum Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021.
Es ist auf Bundesebene geplant, dass für die Betreuung ihrer Kinder jedem Elternteil 10 Kinderkranktage bzw. alleinerziehenden Eltern 20 Tage zusätzlich gewährt werden sollen. Geplant ist, dass diese Tage auch genommen werden können, wenn das Kind wegen Schul- und Kitaschließungen zuhause betreut werden muss. Sollten Eltern dies in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn die Krankenkasse bereit ist, den Lohnersatz zu leisten, bestehen keine personalrechtlichen Bedenken seitens der RWTH, die Beschäftigten ohne Zahlung des Entgelts freizustellen.
Von Seiten der RWTH werden den Eltern erneut Sonderurlaubstage zur Kinderbetreuung für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Dieses Angebot kann in Anspruch genommen werden, wenn Überstunden abgebaut sind und kein Resturlaub für das Jahr 2020 mehr besteht. Nicht genutzte Sonderurlaubstage zur Kinderbetreuung aus 2020 können nicht noch in 2021 genommen werden. Nähere Informationen erteilt das Personaldezernat.
Gegebenenfalls können Eltern auch einen Antrag auf Lohnersatz wegen Schließung oder Betretungsverbot der Kita oder Schule im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz stellen. Die Regelung des § 56 IFSG gilt auch, wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, sodass wir davon ausgehen, dass aufgrund der aktuellen Regelungen bei Kitas und Schulen ein Anspruch grundsätzlich möglich ist. Weitere Informationen finden Sie unter https://ifsg-online.de/index.html. Den Antrag auf „Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung nach § 56 IfSG“ finden Sie im Formularcenter.
Voraussichtlich wird für Beamtinnen/Beamten, deren Einkommen unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze bleibt (2021: 64.350€) eine zum Kinderkrankengeld vergleichbare Lösung möglich sein. Die Möglichkeit einer Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für den Beamtenbereich nicht.
Die Landesregierung NRW plant zudem, die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung für Januar auszusetzen.
Sobald weitere Informationen zu möglichen Entlastungsleistungen für Eltern vorliegen, werden diese im Corona-Blog veröffentlicht.
Beschäftigte und Studierende der RWTH, die im privaten Bereich eine Betreuungsperson für ihre Kinder suchen, können weiterhin die Babysitter-Vermittlung nutzen. Die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten. Studierende mit Kind(ern) können außerdem gegebenenfalls den Betreuungskostenzuschuss nutzen.
Wenden Sie sich gerne an den Familienservice des Gleichstellungsbüros, wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben. familienservice@rwth-aachen.de