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IT Center Blog

Microsoft Bundesvertrag 3.0 meets Campus Teilhabe

30. April 2021 | von
Bunte Torte

Quelle: Pixabay

Zum 01.05.2021 tritt der Microsoft Bundesvertrag 3.0 in Kraft. In Zuge dessen werden die bisherigen Lizenzmodelle für die Produkte von Microsoft an der RWTH Aachen umgestellt. In unseren vorangegangen Blogbeiträgen haben wir bereits ausführlich über die Auswirkungen der Lizenzumstellung auf die Nutzung der Microsoft Produkte für Arbeit und Studium auf privaten Geräten (Computer/ Laptops/ Tablets) berichtet.

Heute möchten wir auf die Effekte der Lizenzumstellung auf die Nutzung der Microsoft Produkte auf dienstlichen Geräten im Zusammenhang mit der Campus Teilhabe in Form von FAQ eingehen.

 

Was ist die Campus Teilhabe?

Die Campus Teilhabe ist eine Variante zur Umlage der Finanzmittel für den Bundesvertrag mit Microsoft. Es handelt sich somit dabei um eine Beteiligung an der Refinanzierung der Microsoft-Lizenzen, die die RWTH Aachen für den Einsatz im dienstlichen Bereich beschafft hat. Die Campus Teilhabe selbst ist keine Lizenz. Sie berechtigt zur Nutzung der von der RWTH Aachen beschafften Microsoft-Lizenzen für dienstliche Zwecke unter Einhaltungen der Vertrags- und Lizenzbestimmungen des Bundesvertrages.

Wie sieht die Laufzeit des Bundesvertrages 3.0 aus?

Der Bundesvertrag hat erneut eine Laufzeit von vier Jahren und läuft somit bis zum 30.04.2025.

Was ändert sich durch die Lizenzumstellung an der Campus Teilhabe?

Die Campus Teilhabe wird im Preis um ca. 30% erhöht. An der Beschaffung und Nutzung der Campus Teilhabe selbst wird nichts geändert. Diese bleibt auch weiterhin gerätebezogen und kann im Software Shop der RWTH erworben werden.

Was ändert sich durch die Umstellung am Lizenzmodell?

Durch das Inkrafttreten des Bundesvertrages 3.0 wird das Lizenzmodell von bisher gerätebezogenen Lizenzen auf personenbezogene Lizenzen umgestellt. Jeder/m Mitarbeitenden steht somit über die Campus Teilhabe eine Lizenz zur Verfügung, die zur Nutzung auf einem von ihr/ihm hauptsächlich genutzten Gerät berechtigt.

Wie lizenziere ich als IT-Administration die Mitarbeitenden ab dem 01.05.2021? Muss für die Umstellung aktiv etwas gemacht werden von Seiten der IT-Administrationen der Institute und Einrichtungen? Was passiert mit bereits erworbenen Campus Teilhaben/Lizenzen?

Bestehende Lizenzen:
Mit der Umstellung auf den neuen Bundesvertrag können die Lizenzen von Windows und Office, die in der Vergangenheit über die Campus Teilhabe beschafft und über den KMS aktiviert wurden, weiterhin genutzt werden.

Neue Lizenzen:
Für neue Geräte kann auch weiterhin eine Campus Teilhabe im Software Shop der RWTH erworben werden. Für Windows-PCs wird zusätzlich eine Windows Basis-Lizenz benötigt. Die Aktivierung von Windows und Office findet weiterhin über den KMS statt.

Wie viele Installationen sind erlaubt?

Jeder/m Mitarbeitenden steht über die Campus Teilhabe eine Lizenz zur Verfügung, die zur Nutzung von Windows und Office auf einem von ihr/ihm hauptsächlich genutzten Gerät berechtigt.

Welche Szenarien gibt es und wie muss gehandelt werden?

Quelle: Eigene Darstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gibt es weiterhin Work@Home-Lizenzen?

Ja, die Work@Home Datenträger wird es auch nach dem 30.04.2021 im Software Shop weiterhin zu kaufen geben. Bitte denken Sie daran, dass die Installation nur auf privaten Geräten zu dienstlichen Zwecken erlaubt ist.

Hilfe und Support

Alle Informationen zur Microsoft Lizenzumstellung befinden sich in IT Center Help.
Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeitenden des IT-ServiceDesks gerne zur Verfügung.

 

Verantwortlich für die Inhalte dieses Beitrags sind Désirée LemoineAnastasios Krikas und Nicole Kaminski.

7 Antworten zu “Microsoft Bundesvertrag 3.0 meets Campus Teilhabe”

  1. Thomas Queck sagt:

    Hallo ITC-Team,
    wie lizenziere ich einen neuen Windows PC richtig, auf dem ein AdobeCC Shared Device License – ETLA laufen soll? Der neue PC steht jedem Mitarbeiter in unserem CIP-Pool zu Verfügung, ist in eine Windows-Domäne eingebunden und ist nicht personenbezogen!

    Wie sieht es mit Gastwissenschaftlern aus, denen ich ein PC zur Verfügung stellen muss?

    Eine virtuelle Maschine mit Windows 10 soll ebenso personenunabhängig lizensiert werden…..

    Scherz beiseite, aber klar ist das ich nicht auf Mac OS ausweichen möchte. Ich freue mich auf die Antworten.

    Grüße,
    Thomas

    • Baur, Jana sagt:

      Hallo Thomas,
      vielen Dank für deinen Kommentar.
      Um deine Fragen ausführlich beantworten zu können, halten wir gerne Rücksprache mit unserer Fachabteilung.
      Sobald wir eine Rückmeldung haben, kommen wir auf dich zurück.

      Sollten in der Zwischenzeit darüber hinaus Fragen bestehen, kannst du dich gerne an das IT-ServiceDesk (servicedesk@itc.rwth-aachen.de) wenden.

      Viele Grüße,
      das IT Center Blog Team

      • SommerSonneSonnenschein sagt:

        Und wo finde ich das Ergebnis der Rücksprache?
        Wird das auch hier im Blog veröffentlicht?

        • Gath, Dunja sagt:

          Hallo SommerSonneSonnenschein,
          sobald wir die Rückmeldung der Fachabteilung erhalten haben, werden wir das Ergebnis selbstverständlich hier als Antwort auf den Kommentar bereitstellen.
          Zusätzlich werden wir die Informationen auf IT Center Help dokumentieren und veröffentlichen.
          Viele Grüße,
          das IT Center Blog Team

    • Kaminski, Nicole Terese sagt:

      Hallo Thomas,

      entschuldige bitte die lange Wartezeit. Wir haben hierzu nochmal mit der Fachabteilung Rücksprache gehalten.
      Diese würde gerne mit dir in direkten Austausch gehen. Schicke uns doch bitte deine Fragen per E-Mail an servicedesk@itc.rwth-aachen.de

      Viele Grüße,
      das IT Center Blog Team

  2. Christian sagt:

    Hallo zusammen,

    erstmal finde ich es positiv, dass hier solche Dinge veröffentlicht und erläutert werden. Allerdings finde ich als (ITC) Außenstehender, dass hier häufig unklare bzw. sehr abstrakte Aussagen gemacht werden, beziehungsweise die Einträge (teilweise) nur sehr schwer nachzuvollziehen sind. Hier besteht meiner Meinung nach noch Verbesserungspotential :).

    Die Campusteilhabe ist Geräte bezogen, OK das kann ich noch nachvollziehen, auch was die Campusteilhabe grundsätzlich ist.

    Aber dann hört es (bei mir jedenfalls) auch schon beim Lizenzmodell, beziehungsweise den Konsequenzen die sich (für mich) daraus ergeben, auf:

    „Durch das Inkrafttreten des Bundesvertrages 3.0 wird das Lizenzmodell von bisher gerätebezogenen Lizenzen auf personenbezogene Lizenzen umgestellt. Jeder/m Mitarbeitenden steht somit über die Campusteilhabe eine Lizenz zur Verfügung, die zur Nutzung auf einem von ihr/ihm hauptsächlich genutzten Gerät berechtigt.“

    Hier stellen sich mir direkt mehrere Fragen:

    Ich kann also für einen Laptop und einen PC die einem Mitarbeiter theoretisch zur Verfügung stehen die Teilhabe kaufen, aber der Mitarbeiter darf nur ein Gerät (gleichzeitig? oder überhaupt?) nutzen? Oder ist es so zu verstehen, dass man dann einfach zweimal die Teilhabe kauft und dann auch quasi zwei personenbezogene Lizenzen (Mit Office und Windows?) für den Mitarbeiter hat?

    Was ist denn ein „nicht hauptsächlich genutztes“ Gerät? Ein Gerät auf dem ich die Lizenz dann illegal nutzen würde und was dann anderes lizenziert werden müsste, als über die normale Campusteilhabe? Bzw. wie wären solche Geräte (die ggf. auch von mehreren Mitarbeitern genutzt werden – nicht unbedingt Poolrechner) denn zu lizenzieren?

    Viele Grüße und vielen Dank

    • Kaminski, Nicole Terese sagt:

      Hallo Christian,

      vielen Dank für dein Feedback, welches wir gerne mitnehmen.

      Du hast das Prinzip der Microsoft Campus Teilhabe bereits gut erfasst. Gerne klären wir deine Fragen:

      1) Ich kann also für einen Laptop und einen PC die einem Mitarbeiter theoretisch zur Verfügung stehen die Teilhabe kaufen, aber der Mitarbeiter darf nur ein Gerät (gleichzeitig? oder überhaupt?) nutzen? Oder ist es so zu verstehen, dass man dann einfach zweimal die Teilhabe kauft und dann auch quasi zwei personenbezogene Lizenzen (Mit Office und Windows?) für den Mitarbeiter hat?
      –> Richtig, die IT-Administration kauft für ein Gerät (Laptop oder PC) eine Campus Teilhabe, aber die/der Mitarbeitende darf die Lizenz grunsätzlich nur auf einem Gerät nutzen. Eine zweite Campus Teilhabe berechtigt nicht zur Nutzung einer weiteren Lizenz für die/ den selben Mitarbeitende/n.

      2) Was ist denn ein „nicht hauptsächlich genutztes“ Gerät? Ein Gerät auf dem ich die Lizenz dann illegal nutzen würde und was dann anderes lizenziert werden müsste, als über die normale Campusteilhabe? Bzw. wie wären solche Geräte (die ggf. auch von mehreren Mitarbeitern genutzt werden – nicht unbedingt Poolrechner) denn zu lizenzieren?
      –> Das Hauptgerät (= hauptsächlich genutztes Gerät) ist der PC oder Laptop, an dem die/ der Mitarbeitende hauptsächlich arbeitet. Beispiel: Besitzt die Person einen dienstlichen Computer im Büro und zusätzlich einen dienstlichen Laptop für unterwegs, dann wäre beispielsweise der dienstliche Computer das Hauptgerät. Die Informationen zur Lizenzierung „nicht hauptsächlich genutzter“ Geräte werden wir sobald sie uns final vorliegen auf IT Center Help zur Verfügung stellen.

      Wir hoffen, wir konnten dir ein wenig Licht ins Dunkeln bringen 🙂

      Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kannst du dich gerne an das IT-ServiceDesk (servicedesk@itc.rwth-aachen.de) wenden.

      Viele Grüße,
      das IT Center Blog Team