Seit dem 01.03.2018 ist das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Im Zuge dessen werden die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch die neu ins Urheberrechtsgesetz eingefügten §§ 60a-h UrhG übersichtlicher und präziser formuliert.
Die bisherige Schrankenregelung des § 52a UrhG entfällt und wird durch § 60a UrhG und § 60c UrhG ersetzt. Die darin enthaltenen Vorgaben für Nutzungen zum Zwecke von Unterricht, Wissenschaft und Institutionen einerseits und zu eigenen Forschungszwecken andererseits können Sie den aktualisierten Merkblättern zum Urheberrecht entnehmen. Diese finden Sie am Ende dieses Logbuch-Artikels, in den L²P-Anleitungen sowie allen L²P-Modulen, in denen Sie Dokumente und sonstige Dateien zugänglich machen können. Für die Zugänglichmachung von Buchauszügen oder Beiträgen aus fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften steht Ihnen wie bisher das L²P-Literaturmodul (digitaler Semesterapparat) mit Digitalisierungsservice und urheberrechtlicher Prüfung durch die Universitätsbibliothek zur Verfügung. Fragen zu diesem Service richten Sie bitte an L2P@ub.rwth-aachen.de. Die Nutzungen von Materialien auf Basis von § 60a UrhG sind für Sie kostenfrei, Sie müssen nichts Weiteres veranlassen. Für Rückfragen steht Ihnen Nadine Rüttgers aus dem Dezernat für Recht unter nadine.ruettgers@zhv.rwth-aachen.de gerne zur Verfügung.
Die folgende Darstellung der Universität Osnabrück, aktualisiert durch die TU Darmstadt, fasst die wichtigsten Regelungen kompakt als Grafik zusammen:
Merkblätter:
Merkblatt zu §51 UrhG (Zitatrecht)
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