Bereits im vergangenen November gab der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil zum sogenannten Wissenschaftsparagraphen (§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) in einer Pressemitteilung bekannt. Nun liegt das Urteil auch im Volltext vor. Der Paragraph 52a wurde 2003 eingeführt, um es z.B. Hochschulen zu ermöglichen, gegen eine angemessene Vergütung kleine Teile urheberrechtlich geschützter Werke in abgegrenzten Bereichen zu nutzen. Die Gültigkeit dieser Regelung steht schon lange in der Diskussion. Dem jüngsten Urteil ist nun zu entnehmen, dass Hochschulen …
- ihren Studierenden höchstens 12% und nicht mehr als 100 Seiten eines urheberrechtlich geschützten Gesamtwerks auf elektronischen Lernplattformen zur Verfügung stellen dürfen,
- diese Teile als PDF-Datei bereitstellen dürfen (wodurch Studierende sie sowohl abspeichern als auch ausdrucken können),
- keine Materialien öffentlich zugänglich machen dürfen, wenn der Hochschule vom Rechtsinhaber eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten wurde.
Die Hochschulbibliothek der RWTH wird sich bei Digitalisierungsaufträgen und deren urheberrechtlicher Überprüfung für den digitalen Semesterapparat in den L²P-Lernräumen an die Maßgabe der 12% bzw. max. 100 Seiten eines Gesamtwerkes halten.
Hintergrund des Urteilspruchs war die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen. Diese hatte mehr als 4.000 Studierenden 14 vollständige Beiträge auf insgesamt 91 Seiten des 528 Seiten umfassenden Buches „Meilensteine der Psychologie“ – dessen Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Alfred Kröner Verlag ist – als PDF-Datei online zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zum angesprochenen Rechtsstreit und dem Urteil des BGH finden Sie auf dem Portal e-teaching.org.
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