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Corona-News

Anpassung der RWTH-Regelungen zu Reisen

08. September 2020 | von

Seit dem 1. September gelten bezogen auf die Corona-Pandemie neue Verordnungen, welche auch zur Anpassungen der RWTH-Regelungen bezüglich der Einreise aus Risikogebieten und Reise in Risikogebiete führen. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben und aus Fürsorge gegenüber allen Mitgliedern der Hochschule hat der Krisenstab in Abstimmung mit der Hochschulleitung folgende Regelungen getroffen:

Einreise aus Risikogebiete

Für Einreisende aus Risikogebieten besteht weiterhin die Verpflichtung, sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben (§3 (1) CoronaEinrVO) und das Gesundheitsamt über die Einreise nach vorherigem Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren (§2 (1) CoronaEinrVO). Das Gesundheitsamt kann innerhalb der 14 Tage einen Coronatest anordnen (Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten).

Informationen des Gesundheitsamtes Aachen finden Sie hier.

Berufspendler (Beschäftigte), die aus Risikogebieten pendeln:

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur RWTH stehen und deren Tätigkeit nicht im Home-Office erledigt werden kann, dürfen ihre Tätigkeit vor Ort (an der RWTH) ausüben. Für Pendler, die sich aufgrund einer Dienst- oder Privatreise in einem vom Wohnort abweichenden Risikogebiet aufgehalten haben, gelten die zuvor beschriebenen Regelungen. Bei Pendlern aus Risikogebieten müssen in besonderem Maße die physischen Kontakte auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Umgang mit Gästen/Besuchern aus Risikogebieten:

Der Krisenstab empfiehlt nachdrücklich, physische Treffen zu unterlassen und auf Videokonferenzformate o.ä. auszuweichen. Reisen Gäste/Besucher dennoch aus Risikogebieten ein (zum Beispiel weil ein längerer Aufenthalt als zwei Wochen in Europa vorgesehen ist), sind diese von der aufnehmenden Einrichtung auf die Meldeverpflichtung beim zuständigen Gesundheitsamt hinzuweisen. Unabhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne, dürfen diese Gäste ebenfalls erst frühestens eine Woche nach Einreise Räumlichkeiten der RWTH betreten.

Regelung für Studierende, die aus Risikogebieten einreisen:

Für Studierende, die täglich einreisen (Pendler) oder die sich nur für bis zu 5 Tage wegen ihres Studiums im Bundesgebiet aufhalten, gilt nach §3 (4) 4. CoronaEinrVO die Quarantäne- und Meldungspflicht beim Gesundheitsamt nicht. Studierende, die für länger als 5 Tage eingereist sind, müssen sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann die Quarantäne aufgrund eines negativen Testergebnisses verkürzen. Sobald diese (verkürzte) Quarantänezeit abgelaufen ist, dürfen die Studierenden an Veranstaltungen und Prüfungen der RWTH teilnehmen.

Aufnehmende Hochschuleinrichtungen werden gebeten, die Studierenden aktiv auf die Meldepflichten und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Für einzelne Studierende aus Risikogebieten kann eine Beaufsichtigung der Klausur per Zoom angeboten werden. Nähere Informationen hierzu haben die Prüfungsausschüsse erhalten.

Reisen in Risikogebiete

Dienstreisen von Beschäftigten:

Dienstreisen von Beschäftigten in Risikogebiete werden aktuell nicht genehmigt. Kehren Dienstreisende aus einem zwischenzeitlich zu einem Risikogebiet eingestuften Land zurück und wird aus besonderen Gründen seitens des Gesundheitsamts keine Quarantäne ausgesprochen oder die Quarantäne verkürzt, so gilt dennoch für die erste Woche nach Rückkehr immer ein angeordnetes Home-Office.

Privatreisen von Beschäftigten:

Der Krisenstab appelliert dringend an die Eigenverantwortung aller Beschäftigten, nicht zwingend notwendige Privatreisen in Risikogebiete zu unterlassen. Wird dennoch eine solche Reise unternommen, sollten die jeweiligen Vorgesetzten hierüber im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werden, damit vorab eine Regelung zur Arbeitsplanung getroffen werden kann. Unabhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamts bezüglich einer Quarantäne gilt für die erste Woche nach Rückkehr immer ein angeordnetes Home-Office.

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