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Neue Corona-Regelungen in drei Inzidenzstufen
Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag (Quelle: CoronaSchV).
In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
Weitere Infos finden Sie in der Pressemitteilung des Landes NRW.
RWTH-Webseite
Die RWTH wird auf der bekannten Fristen- und Regelungsseite zukünftig nicht mehr die höchste Inzidenz der letzten sieben Tage von Stadt- und Städteregion Aachen ausweisen, sondern die Zuordnung zu einer der o.g. Stufen.
Unterstützung für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird fortgesetzt
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine Rechtsverordnung erlassen, durch die die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase weiterhin abgefedert werden sollen. Die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird um weitere sechs Monate verlängert. „Die COVID-19-Pandemie dauert an und stellt auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiterhin vor große Herausforderungen“, erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek. „Deshalb verlängern wir die zulässige Befristungsdauer im Wissenschaftszeitvertragsgesetz um weitere sechs Monate und schaffen dadurch zusätzliche Flexibilität.“
Das BMBF knüpft mit der neuen Verordnung an die erste pandemiebedingte Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um sechs Monate an, die bereits im Mai 2020 durch das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz erfolgt war.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BMBF.
Bitte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab 10. August beachten!
Die Hochschulleitung weist noch einmal darauf hin, dass ab dem 10. August aufgrund aktueller Entwicklungen die Pflicht besteht, auf den Gängen und Fluren innerhalb der RWTH eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hier finden Sie alle weiteren Infos zu den schriftlichen und elektronischen Klausuren.