Im aktualisierten Infektionsschutzgesetz ist befristet bis zum 19. März 2022 wieder eine sog. Home-Office-Angebots-Verpflichtung für Bürotätigkeiten vorgesehen. Die Leitungen der Hochschuleinrichtungen haben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Home-Office auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass es sich im Falle von Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeiten nur um besonders begründete Ausnahmefälle handeln kann, in denen den Beschäftigten für diese Tätigkeiten kein Home-Office angeboten wird. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, tätigkeitsbezogen hybride Arbeitsformen in Erwägung zu ziehen. Beschäftigte haben ein solches tätigkeitsbezogenes Home-Office-Angebot anzunehmen, sofern aus ihrer Sicht kein Grund dem entgegensteht. Ein Grund kann zum Beispiel in fehlendem Platz in der eigenen Wohnung liegen oder wenn ein ungestörtes Arbeiten nicht möglich ist.
Ziel der neuerlichen Home-Office-Angebots-Verpflichtung ist, Kontakte am Arbeitsplatz wieder möglichst zu reduzieren. Sofern Beschäftigte weiterhin in Präsenz arbeiten müssen, sind daher die durch die Gewährung von Home-Office freiwerdenden Arbeitsplätze möglichst im Sinne dieser Zielsetzung zu nutzen und die Mehrfachbelegung von Büroräume unbedingt zu vermeiden.