Bis 19. März 2022 gilt noch die gesetzliche Home-Office-Angebots-Verpflichtung. Bis zum Ende des Wintersemesters (31.03.2022) kann darüber hinaus auf Grund einer Regelung an der RWTH einvernehmlich bis zu 100 % Home-Office gewährt werden. Die ab 20. März 2022 geltenden gesetzlichen Regelungen rund um die pandemische Situation sind aktuell noch in der politischen Diskussion. Dennoch gibt es bereits heute verstärkte Nachfragen, welche Home-Office-Regelungen ab 1. April 2022 an der RWTH Anwendung finden sollen.
Sofern keine weitergehende gesetzliche Regelung durch Bund oder Land erfolgt, haben sich Krisenstab sowie die Hochschulleitung darauf verständigt, ab 1. April 2022 bis zum Ende der Sommerferien (9. August 2022) folgende Home-Office-Regelung anzuwenden:
Beschäftigte und Vorgesetzte können einvernehmlich für bis zu 60 % der wöchentlichen Arbeitszeit Home-Office vereinbaren. Für eine einvernehmliche Vereinbarung ist keine Beteiligung des Personaldezernates oder eine weitergehende Dokumentation erforderlich. Zudem kann im Rahmen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ alternativ oder zusätzlich von den Möglichkeiten der situativen mobilen Arbeit Gebrauch gemacht werden.
Diese Regelung soll einerseits weiterhin den Infektionsschutz unterstützen und anderseits einen gleitenden Übergang in die Rahmenbedingungen der neuen „Dienstvereinbarung zu Home-Office und Situativer Mobiler Arbeit“ ermöglichen.