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Corona-News

Aktualisierte Regelungen zur Reiserückkehr

13. November 2020 | von

Aufgrund der aktualisierten gesetzlichen Vorgaben und aus Fürsorge gegenüber allen Mitgliedern der Hochschule hat die Hochschulleitung in Abstimmung mit dem Krisenstab der RWTH folgende Regelungen im Kontext von Reisen getroffen: Sobald eine Person COVID-19-Symptome aufweist, gilt nach wie vor ein absolutes Betretungsverbot der RWTH. Darüber hinaus gibt es für die Reisen in Risikogebiete folgende aktuelle Regelungen:

Dienstreisen von Beschäftigten:

Dienstreisen von Beschäftigten in Risikogebiete werden aktuell grundsätzlich nicht genehmigt. Risikogebiete werden durch das Robert Koch Institut ausgewiesen. Es handelt sich dabei nur um Gebiete außerhalb Deutschlands. Innerdeutsch gibt es keine Risikogebiete im Sinne der CoronaEinreiseVO. Kehren Dienstreisende aus einem zwischenzeitlich zu einem Risikogebiet eingestuften Land zurück, gelten die Vorgaben der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) hinsichtlich der Meldepflicht und Quarantäneregelung. Bei Fragen hierzu berät die Abteilung 8.3 gerne.

Die Möglichkeit, Dienstreisen im Inland durchzuführen, besteht weiter. Diese sind auf zwingend notwendige Reisen zu beschränken. Wo möglich, ist von digitalen Formaten Gebrauch zu machen. ÖPNV und Flugzeug sollen möglichst nicht genutzt werden. Die RWTH nimmt das Vorliegen von triftigen Gründen für die Nutzung von Mietwagen oder privaten PKW regelmäßig an. Auflagen am Zielort, gegebenenfalls verursacht durch das Infektionsgeschehen am Wohnort sind zu beachten.

Privatreisen von Beschäftigten:

Der Krisenstab appelliert dringend an die Eigenverantwortung aller Beschäftigten, auf nicht zwingend notwendige Privatreisen zu verzichten. Wird eine Reise in ein Risikogebiet unternommen, sollten die jeweiligen Vorgesetzten hierüber vorab in Kenntnis gesetzt werden, damit eine Regelung zur Arbeitsplanung getroffen werden kann. Kehren Reisende aus einem Risikogebiet zurück, gelten die Vorgaben der CoronaEinrVO hinsichtlich der Meldepflicht und Quarantäneregelung. Bitte beachten Sie insbesondere, dass nunmehr eine Mindestquarantänezeit von 5 Tagen nach Rückkehr vorgesehen ist. Bei Fragen zur Freitestung (insbesondere bei Tests kurz vor der Rückkehr aus Risikogebieten) berät die Hochschulärztliche Einrichtung gerne.

Aufenthalte in der Grenzregion BeNeLux

Aufenthalte bis maximal 24 Stunden in den BeNeLux-Ländern führen bis auf weiteres nicht zu einem Betretungsverbot der RWTH.

Gleichsam ist Personen, die sich zuvor in den BeNeLux-Ländern aufgehalten haben, die dann für maximal 24 Stunden nach Deutschland einreisen, ein Betreten der RWTH erlaubt.

Umgang mit Pendlern, Gästen, Besuchern, Dienstleistern, Fremdfirmen aus Risikogebieten:

Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums aus einem Risikogebiet einreisen, dürfen die RWTH betreten. Sofern für diese Zwecke eine Bescheinigung benötigt wird, stehen folgende Fachabteilungen hier gerne zur Verfügung:

  • Zentrales Prüfungsamt für Studierende
  • die Personalabteilungen für Beschäftigte
  • die Abteilung 2.2 für Gäste, Besucher, Dienstleister usw.

Der Krisenstab empfiehlt nachdrücklich, auf physische Treffen zu verzichten und auf Videokonferenzformate o.ä. auszuweichen. Reisen Gäste usw. dennoch aus Risikogebieten ein sind diese von der aufnehmenden Einrichtung auf die Meldeverpflichtung hinzuweisen.

Regelung für Studierende, die aus Risikogebieten einreisen:

Für Studierende, die täglich oder für bis zu 5 Tage zur Ablegung und Vorbereitung von ausbildungs- und studienbezogenen Prüfungen in das Bundesgebiet einreisen, gilt nach CoronaEinrVO die Quarantänepflicht nicht – eine Meldung beim Gesundheitsamt ist dennoch erforderlich. Studierende, die für länger als 5 Tage eingereist sind, müssen sich in eine Quarantäne begeben. Sobald diese Quarantänezeit abgelaufen ist, dürfen die Studierenden an etwaigen Präsenz-Veranstaltungen und -Prüfungen der RWTH teilnehmen. Aufnehmende Hochschuleinrichtungen werden gebeten, die Studierenden aktiv auf die Meldepflichten und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Für einzelne Studierende aus Risikogebieten kann eine Beaufsichtigung der Klausur per Zoom angeboten werden. Nähere Informationen hierzu haben die Prüfungsausschüsse erhalten.

Hilfreiche Links:

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