Eine direkte Übermittlung von Rezepten an eine Apotheke ist unzulässig. Diesen Beschluss äußerte das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Februar 2013.
Ursache dafür war die Klage einer Apothekerin. Ihr wurde untersagt, Absprachen mit Ärzten bezüglich der Rezeptübersendung zu treffen. Denn sie habe in erheblichem Umfang Rezeptverordnungen direkt vom ausstellenden Arzt bekommen und die Medikamente anschließend an die Kunden ausgehändigt.
Die Klage wurde abgewiesen, da den Kunden die Möglichkeit zur freien Entscheidung bezüglich der Apothekenwahl genommen werde und ihnen der Zugriff auf die Rezepte verwehrt bleibe.
Quelle:
Deutsche Apothekerzeitung, 12.4.2013
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