Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung vor, um die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) ausdrücklich unter den Beschlagnahmeschutz der Strafprozessordnung zu stellen. Hintergrund ist eine Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer, die auf bestehende datenschutzrechtliche und rechtliche Unsicherheiten hingewiesen hatten.
Nach aktueller Rechtslage gilt laut § 97 Absatz 1 Strafprozessordnung ausdrücklich ein Beschlagnahmeverbot für die elektronische Gesundheitskarte. Für die elektronische Patientenakte fehlt jedoch bisher eine klare gesetzliche Regelung. Zwar wird teilweise vertreten, dass der Schutz auch die ePA umfasst, doch sehen KBV, BÄK und BPtK darin erhebliche Rechtsunsicherheiten. Besonders problematisch ist, dass sich die Daten der ePA meist nicht im direkten Gewahrsam von Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen oder anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen befinden, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der ePA. Dadurch könnte der Schutz der ärztlichen Schweigepflicht im digitalen Raum geschwächt werden.
Die drei Organisationen hatten sich deshalb im Februar mit einem Schreiben an das Bundesjustizministerium gewandt und eine eindeutige gesetzliche Klarstellung gefordert. Justizministerin Stefanie Hubig unterstützt diese Forderung und teilte mit, dass ihr Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit an einer entsprechenden Regelung arbeite. Ziel ist es, eindeutig festzulegen, dass sensible Gesundheitsdaten in der ePA, wie Diagnosen, Befunde und Behandlungsdaten, vor einer Beschlagnahmung durch Strafverfolgungsbehörden geschützt sind.
Damit soll das Vertrauen zwischen Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen, Ärzten und Psychotherapeutinnen auch bei digital gespeicherten Gesundheitsdaten verfassungsrechtlich abgesichert werden.
(zuletzt aufgerufen 13.05)
(zuletzt aufgerufen 18.05)
Schreibe einen Kommentar